Verlängerte Beihilfe ist neue Beihilfe – und das nationale Gericht ist in der Pflicht

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Am 26.10.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Urteil (Az. C-590/14 P) zur Gewährung von Vorzugsstromtarifen für ein energieintensives Unternehmen gefällt.

Es ging darin um einen griechischen Fall: Seit 1960 hatte der griechische öffentliche Stromversorger DEI dem Aluminiumerzeuger Alouminion über eine vertragliche Regelung Strom zu einem besonders günstigen Tarif verkauft. Diese Vorzugskondition hatte die Europäische Kommission bereits 1992 als staatliche Beihilfe eingeordnet, aber als mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden und entsprechend genehmigt. 2006 lief der Vertrag aus, und DEI wollte die Vorzugsbehandlung einstellen. Allerdings klagte Alouminion gegen die Beendigung des Vertrags vor den griechischen Gerichten. Erstinstanzlich gewann Alouminion, und DEI wurde angewiesen, die günstigen Tarife weiterhin anzubieten. Erst im Berufungsverfahren bekam DEI Recht, und der Vertrag wurde schließlich 2008 beendet.

Die Europäische Kommission entschied 2001, dass die zwischenzeitliche Vertragsverlängerung von 2007 bis 2008 aufgrund des Urteils des griechischen Gerichts eine Beihilfe darstelle, die als solche nicht von der Genehmigung von 1992 abgedeckt sei. Vielmehr handele es sich um eine „neue“ Beihilfe. Griechenland sollte die Rückerstattung durch Alouminion einleiten.

Der Aluminiumerzeuger klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht – und erhielt Recht. Die Beihilfe sei eine bestehende Beihilfe und damit nicht noch einmal genehmigungspflichtig gewesen.

Allerdings blieb es dabei erneut nicht: Wieder ging DEI in Berufung, diesmal unterstützt von der Kommission selbst, und wieder obsiegte der Stromlieferant:

Der EuGH stellte zunächst fest, dass sich das Gericht bei der Auslegung von Recht und Rechtsprechung geirrt habe: Die gerichtliche Anweisung, weiterhin die Vorzugstarife zu gewähren, sei eben keine Gewährung oder Änderung einer bestehenden Beihilfe gewesen. Immerhin sei die Laufzeit einer Beihilfemaßnahme ein entscheidender Faktor. Laufzeitverlängerungen seien daher eine Änderung einer bestehenden Beihilfe und machten diese zu einer „neuen“ Beihilfe. Dass der Vertrag eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen habe, sei irrelevant; als Beihilfemaßnahme genehmigt sei nur die ursprüngliche Laufzeit gewesen. Eine verlängerte und damit „neue“ Beihilfe hätte dann auch bei der Kommission angemeldet und entsprechend genehmigt werden müssen.

Ferner rügte der EuGH das Gericht dahingehend, dass es mit seinem Urteil offenbar nationalen Gerichten eine Möglichkeit einzuräumen schien, die Beihilfenkontrolle zu umgehen. Wenn das griechische Gericht rechtmäßig die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags und damit der Vorzugsbehandlung anordnen könnte, so wäre eine potentielle Beeinträchtigung des Binnenmarkts ungeprüft an der Kommission vorbei gegangen. Vielmehr müsse ein nationales Gericht, um seinen Verpflichtungen nach dem EU-Recht, insbesondere dem Beihilferecht, nachzukommen, in einem solchen Fall die Kommission informieren: Alle Maßnahmen, die die Auslegung und Umsetzung des als Beihilfe kategorisierten Stromliefervertrags beträfen, müssten der Kommission mitgeteilt werden, sofern sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, den Wettbewerb oder eben einfach die Laufzeit einer bestehenden Beihilfemaßnahme auswirken.

Das Urteil überrascht eigentlich wenig. Immerhin sind die Begriffe „neue Beihilfe“ und „bestehende Beihilfe“ seit Jahren legal definiert. Zwar wird dabei nicht explizit die Laufzeit einer Beihilfemaßnahme erwähnt. Allerdings heißt es in Art. 1 lit. c) VO 659/1999/EG, dass „neue Beihilfen alle Beihilfen (sind), also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Eine Änderung der Laufzeit einer Beihilfe ist jedoch genau das: eine Änderung einer bestehenden Beihilfe.

Interessant, wenngleich auch nicht wirklich überraschend, ist der Aufruf an nationale Gerichte, sich ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfenkontrolle bewusst zu sein und zu bleiben: Staatliche Beihilfen können immerhin nur durch die Kommission genehmigt werden. Sie sind daher mitteilungspflichtig. Nationale Gerichte sind an diese Pflicht gebunden und können nicht eigenmächtig zu Beihilfemaßnahmen und deren Zulässigkeit entscheiden. Allerdings kann das – etwa über die mehr als 45 Jahre Vertragslaufzeit im Falle des griechischen Gerichts – schon einmal in Vergessenheit geraten. Und es kann auch durchaus sein, dass einem Gericht das europäische Beihilferecht nicht durch und durch geläufig ist. Dafür gibt es allerdings dann die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorlageverfahrens Interpretationsfragen vor den EuGH zu bringen.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet

 

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