Vom Damoklesschwert erlöst: Das BVerwG erklärt Strafzahlungen für nachträglich entdeckte Fehler im Emissionsbericht für rechtswidrig

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(c) BBHWas lange währt, wird endlich gut: Seit nunmehr fast zehn Jahren prozessiert ein norddeutscher Anlagenbetreiber – stellvertretend für viele ebenfalls betroffene andere – gegen einen Strafzahlungsbescheid, den die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verhängt hatte. Es ging um Angaben im Emissionsbericht zur emittierten Menge an Treibhausgasen, die sich nachträglich als falsch herausstellten. Jetzt hat dieser Rechtsstreit (mit uns und) mit dem abschließenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4.8.2015 (Az. 7 C 8.15) nun endlich seinen glücklichen Ausgang für den Anlagenbetreiber gefunden.

Das dürfte auch alle anderen Betreiber emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland erleichtern, nicht nur die mit anhängigen Sanktionsverfahren. Denn die Strafzahlung droht jedem, der nicht spätestens zum 30.4. eine Anzahl an Emissionsberechtigungen abgegeben hat, die der von seiner Anlage im Vorjahr emittierten Menge an Treibhausgasen entspricht. Diese Menge ist in dem jährlichen Emissionsbericht ausgewiesen, der von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft und verifiziert werden muss. Bislang reichte es nicht aus, den Bericht fristgerecht abzugeben, um sich entspannt zurücklehnen zu können. Denn die DEHSt verhängte die Strafzahlung auch dann, wenn sich die berichtete Emissionsmenge aufgrund eines Berichtsfehlers im Nachhinein als zu niedrig herausstellte. Dies geschah oft erst Jahre später.

Das Prekäre daran: Die Strafzahlung muss, wenn überhaupt, dann unabhängig vom Verschulden des Anlagenbetreibers verhängt werden. Wegen der Höhe der Strafzahlung (40 Euro pro Tonne CO2 in der ersten und mindestens 100 Euro seit der zweiten Handelsperiode) kommen zudem schon bei geringfügigen Fehlern schnell sechsstellige Beträge zusammen – ein veritables Damoklesschwert.

Das gehört nun aber der Vergangenheit an – dem langen Atem des erwähnten Musterklägers sei Dank. Dieser hatte zwar schon in den ersten beiden Instanzen obsiegt (wir berichteten). Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urt. v. 11.6.2010, Az. VG 10 K 130.09) als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 20.10.2011, Az. OVG 12 B 20.10) bescheinigten ihm, dass die Strafzahlung nur dann verhängt werden darf, wenn die Abgabemenge hinter der im Emissionsbericht ausgewiesenen zurückbleibt – was ja aber hier nicht der Fall war. Die DEHSt wollte es wissen und legte hiergegen Revision ein. Seitdem warteten die Anlagenbetreiber gespannt auf die endgültige Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts in Leipzig. Auch hier brauchte es wieder Geduld: Denn das BVerwG teilte zwar die Auffassung der Vorinstanzen. Weil die Strafzahlungspflicht aber auf der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87 (EmissH-RL) beruht, sah sich das Gericht gehalten, den Fall vorab nach Luxemburg zu schicken und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob nicht womöglich diese Richtlinie es verlangt, auch die Fälle von Berichtsfehlern mit der Strafzahlung zu belegen. Dies hat der EuGH deutlich verneint (wir berichteten). Auch aus Sicht des europäischen Rechts sei es unverhältnismäßig, die Strafzahlung auch auf Anlagenbetreiber anzuwenden, die im guten Glauben eine dem Emissionsbericht entsprechende Anzahl Emissionsberechtigungen abgegeben haben.

Nach dieser Entscheidung war es nur konsequent, dass das BVerwG die Revision der DEHSt nun zurückgewiesen hat. Wichtig ist dieser formale Schlussstrich dennoch. Denn damit liegt nun eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung vor, auf die sich alle Anlagenbetreiber beziehen können, die nach dem 30.4. hinter dem zurück liegenden Berichtsjahr einen Haken machen wollen. Die DEHSt hatte dies zum Schluss noch durch eine Rücknahme der Revision zu verhindern versucht, die in diesem Verfahrensstadium aber nur mit der Einwilligung der Klägerin möglich gewesen wäre.

Aber Vorsicht: die Entscheidung ist keine Einladung, es bei der Erstellung des Emissionsberichts künftig etwas lässiger angehen zu lassen. Denn seit 2013 ist bei unrichtiger Emissionsberichterstattung ein Bußgeld fällig (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 TEHG), allerdings nur bei wirklich schuldhaftem Verhalten. Ein Berichtsfehler kann dann immer noch recht teuer werden: Bei Fahrlässigkeit drohen bis 50.000 Euro, bei Vorsatz sogar bis zu 500.000 Euro. Der gewissenhafte Anlagenbetreiber darf jetzt aber getrost aufatmen.

Ansprech­part­ner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Cars­ten Telschow

 

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