Warum das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht durch den Bundesrat kam

W
Download PDF
(c) BBH
(c) BBH

Bis zum 20.7.2015 muss Deutschland die europäische Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) umgesetzt haben, die Jahres- und Konzernabschlüsse europaweit neu regelt. Am 7.1.2015 hat die Bundesregierung dazu einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der am 27.2.2015 vom Bundestag unverändert in die Ausschüsse verwiesen wurde. Nun musste noch diesem so genannten Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) der Bundesrat – im Gepäck die Empfehlungen – zustimmen. Erwartet worden war, dass dies am 6.3.2015 passiert – aber daraus wurde nichts: Die Länderkammer hat Bedenken im Hinblick auf die geplante Anpassung der Umsatzerlösdefinition.

Nach (noch) geltendem Recht sind Umsatzerlöse solche, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für typische Leistungen der Gesellschaft erzielt werden (vgl. § 277 Abs. 1 HGB). Die geplante Neuregelung geht viel weiter. Sie begrenzt den Begriff nicht mehr auf typische Leistungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Damit verschiebt sich die Grenze zwischen Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen in Richtung Umsatzerlöse.

Außerdem sollen sonstige mit den Umsatzerlösen direkt verbundene Steuern zukünftig ausdrücklich von diesen abzuziehen sein. Dies ist für Energieversorgungsunternehmen allerdings nichts Neues, denn bereits nach geltendem Recht hat sich die Meinung durchgesetzt, dass Strom- und Energiesteuern auf die abgegebene Strom- bzw. Gasmenge von den Umsatzerlösen offen abzusetzen sind.

Der Bundesrat stört sich an etwas anderem: Die Neuregelung sieht vor, dass Unternehmen wählen können, dass die neue Umsatzerlösdefinition rückwirkend gilt – also bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben. Für diese Zeiträume gibt es aber bereits feste Kontenrahmen (sog. Taxonomien), die für ertragsteuerliche Zwecke elektronisch zu befüllen und digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind. Die Finanzverwaltung hat bereits verbindliche elektronische Formate für die sog. E-Bilanz des Veranlagungszeitraums 2015 veröffentlicht. Die Unternehmen haben sich hierauf mit erheblichem Kostenaufwand eingestellt und buchen oftmals bereits handelsrechtlich in diesen Kontenrahmen. Diese Kontenrahmen und elektronische Formate sind aber in den BilRUG-Neuregelungen nicht vorgesehen und könnten daher für Handelsbilanzen, die zulässigerweise nach diesen Neuregelungen aufgestellt würden, nicht verwendet werden.

Der Bundesrat hat nun dem Bundestag aufgegeben, die rückwirkende Erstanwendung der neuen Umsatzerlösdefinition zu überdenken. Wieder einmal zeigt sich, wie eng Rechnungslegung und Ertragsteuerdeklaration bei Unternehmen inhaltlich miteinander verzahnt sind.

Ansprechpartner Bilanzsteuerrecht: Jürgen Gold

Ansprechpartner Strom- und Energiesteuerrecht: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender