Warum Stadtwerke ein Risikomanagementsystem benötigen: Risikomanagement birgt Chancen

Risiko Risikomanagement
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Risikomanagementsysteme sind nicht nur vorgeschrieben, sondern helfen auch, die ökonomischen Ziele eines Unternehmens zu erreichen. Ziel des Risikomanagementsystems ist es, die negative Abweichung (Risiko) von den Unternehmenszielen zu reduzieren und gleichzeitig mögliche positive Abweichungen (Chancen) zu identifizieren und zu fördern.

Kommunale Versorgungsunternehmen und Stadtwerke stehen unter verstärktem Wettbewerbsdruck auf den Absatz- und den immer volatileren Beschaffungsmärkten, und durch die Energiewende sowie den gleichzeitig vermehrten Zubau regenerativer Energien dürfte der Druck noch weiter zunehmen. Diesem Wettbewerbsdruck wird nur standhalten können, wer nicht nur ein klar strukturiertes Absatzportfolio vorweisen kann, sondern auch strukturiert und strategisch geplant Energie beschafft. Das kann nur, wer über ein funktionierendes Risikomanagement verfügt, das Vorgaben zu Prozessen macht, zu beschaffende Produkte und Beschaffungsmärkte definiert, Limitierungen auf Basis des mit Marktpreisen bewerteten Portfolios gibt und so auch Leitplanken setzen und Handlungsempfehlungen liefern kann.

Integrierte und gelebte Risikomanagementsysteme helfen nicht nur, Risiken zu begrenzen und Chancen aufzuspüren. Sie haben auch weitere Vorteile, z. B. im Rahmen des Kreditrisiko- und Forderungsmanagements, dem Management wachsender rechtlicher und strategischer Risiken oder anderer operationeller Risiken, wie IT-Risiken und Reputationsrisiken.

Dazu kommen auch gesetzliche Anforderungen. Das Gesetz schreibt in § 91 Abs 2 AktG vor, dass sowohl die Vorstände einer AG als auch die Geschäftsführer einer GmbH ein Überwachungssystem einzuführen haben, um bestandsgefährdende Risiken frühzeitig zu erkennen (Risikofrüherkennungssystem). Daneben bestehen weitere Regelungen für Unternehmen, die mehrheitlich in kommunaler Hand sind, bei denen nach § 53 HGrG der Wirtschaftsprüfer als Jahresabschlussprüfer über das eingerichtete Risikofrüherkennungssystem zu berichten hat. Zudem hat die Geschäftsleitung grundsätzlich die Verpflichtung, ein internes Kontrollsystem einzuführen und zu dokumentieren, um ihre eigene Haftung (beispielsweise nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG) zu reduzieren.

Europarechtlich wird für viele demnächst insbesondere die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) – wir berichteten – neue Anforderungen an bestehende Risikomanagementsysteme stellen, wennVersorgungsunternehmen mit Aktivitäten im außerbörslichen Handel möglicherweise von verstärkten Transparenzpflichten und erhöhten Liquiditätsanforderungen durch verpflichtende Clearing-Vorgaben betroffen werden und ihre bestehenden Prozesse und Regelwerke zum Risikomanagement entsprechend überprüfen sollten.

Schon jetzt sollten alle Energieversorger mit Blick auf Energiewende, Wettbewerb und rechtlichen Rahmenbedingungen die Chance nutzen, ein angemessenes Risikomanagementsystem einzuführen und in die Leistungserstellungsprozesse zu integrieren bzw. bestehende Strukturen auf ihre Aktualität hin überprüfen zu lassen. Denn: Wer heute schon seine Risiken kennt und managt, wird einen Vorsprung im Wettbewerb haben, insbesondere bei sinkenden Margen und möglichen Krisenszenarien.

Ansprechpartner: Thomas Straßer/Jürgen Gold
Ansprechpartner BBH Consulting: Marcel Malcher

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