Was die KWKG-Novelle bringt

Bei der „Energiewende“ im Sommer 2010 wurde die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) noch stiefmütterlich behandelt. Nunmehr hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen ersten Entwurf für eine umfassende Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) veröffentlicht. Damit soll der bestehende Förderrahmen für KWK-Anlagen und -Wärmenetze verbessert und die Förderung von Speichern neu aufgenommen werden.

Kraft-Wärme-Kopplung ist für eine dezentrale, effiziente Energieerzeugung wesentlich. Deshalb sind sich die politischen Parteien auch einig, dass die KWK der nach dem Ausbau der Erneuerbaren Energien wichtigster Baustein in der Energieerzeugung der Zukunft sein muss. Der Anteil der KWK an der Stromerzeugung in Deutschland beträgt derzeit rund 15 Prozent. Die im November vorgelegte Zwischenüberprüfung des KWKG kam zu dem Schluss, dass mit dem momentanen Rechtsrahmen unter günstigsten Umständen ein Ausbau auf 21 Prozent im Jahr 2020 zu erwarten sei. Politisches Ziel war und ist allerdings die Steigerung auf mindestens 25 Prozent. Daher ist es zwingend, die Förderbedingungen für KWK-Anlagen weiter zu verbessern. Mit dem Ende letzter Woche veröffentlichten Entwurf für die Änderung des KWKG wird ein erster Eckpfosten eingeschlagen.

Der Entwurf sieht die Verbesserung des Förderrahmens an drei wesentlichen Punkten vor: eine leicht ausgeweitete Anlagenförderung, eine vereinfachte und erhöhte Förderung für Wärmenetze sowie die Neueinführung einer Förderung von Wärmespeichern. Der Entwurf stellt obendrein Wärme und Kälte einander gleich.

Insgesamt ist der Entwurf eine sinnvolle Diskussionsgrundlage für die Ressortabstimmung und das nachfolgende parlamentarische Verfahren. Allerdings werden noch Änderungen notwendig sein, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen und sachgerechte Anreize zu setzen:

  • Vielerorts lässt sich momentan beobachten, dass kaum KWK-Anlagen im Leistungsbereich von 50 bis rund 200 kW errichtet werden. Dies hat mit deutlich verschlechterten Förderbedingungen zu tun, die sich oberhalb einer elektrisch installierten Leistung von 50 kW ergeben. Die Förderdauer sinkt dann von zehn Betriebsjahren (und rechnerisch bis zu über 80.000 Vollbenutzungsstunden) auf 30.000 Vollbenutzungsstunden ab. Im Leistungsbereich zwischen 50 und 100 kW werden daher so gut wie keine Anlagen gebaut. Häufig ist es jedoch sinnvoll, Wärmesenken mit KWK-Anlagen >50 kW zu bedienen. Um diesen „Förderknick“ abzuschaffen, sollte im KWKG ein durchgehender zehnjähriger Förderzeitraum für den Leistungsanteil bis 50 kW vorgesehen werden, auch wenn Anlagen eine größere Leistung haben. Der Leistungsanteil bis 50 kW würde dann als Sockelförderung allen KWK-Anlagen zugute kommen.
  • Der Entwurf sieht außerdem – anders als es zuletzt diskutiert wurde – keine Möglichkeit vor, eine Modernisierung von KWK-Anlagen zu fördern, wenn die Modernisierungskosten weniger als 50 Prozent der Neuerrichtungskosten betragen. Dies führt dazu, dass längst nicht alle Modernisierungspotenziale erschlossen werden können. Eine sinnvolle Alternative wäre eine Staffelung (wie dies der Entwurf jetzt auch bei der Umrüstung konventioneller Anlagen vorsieht), wodurch eine geringere Modernisierungsquote eine Förderung von nur noch 15.000 bzw. 10.000 Vollbenutzungsstunden mit sich brächte.
  • Wenngleich die Staffelung der Förderung bei nachgerüsteten Anlagen sinnvoll ausgestaltet ist, sollte die Förderregelung an sich noch ergänzt werden. Im Entwurf ist eine Förderung bislang nur in der Form vorgesehen, dass Kondensationsanlagen mit einer Wärmeauskopplung nachgerüstet werden. Ebenso förderungswürdig ist aber die Nachrüstung einer Stromauskopplung bei Wärme- bzw. Dampferzeugungsanlagen.
  • Für KWK-Anlagen oberhalb einer Leistung von 2 MWel soll die Förderung von 1,5 auf 1,8 Ct/kWh angehoben werden. Diese Anhebung steht jedoch unter der Bedingung, dass die Anlagen emissionshandelspflichtig sind (mindestens 20 MW Feuerungswärmeleistung) und die Wärmekunden keine so genannten Carbon-Leakage-Unternehmen sind. Dies ist nicht einleuchtend. Zum einen ist nicht klar, wie der dem Anlagenbetreiber zustehende Zuschlag ausgerechnet werden kann, das heißt inwiefern (monatlich oder jährlich?) der KWK-Zuschlag anteilig zwischen 1,5 und 1,8 Ct/kWh oszilliert. Zum zweiten erfolgt die Carbon-Leakage-Entlastung nur auf der Wärmeseite. Stromseitig macht der Emissionshandel keine Unterschiede. Schließlich steigen die Belastungen aus dem Emissionshandel wärmeseitig bis zum Jahr 2020 kontinuierlich an – dem sollte auch das KWKG Rechnung tragen.
  • Bei der Förderung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern setzt der Entwurf im Wesentlichen die Kritik an den bestehenden Regelungen bzw. Vorschläge für eine sinnvolle Neuregelung der Speicherförderung um. Die Förderung von Speichern enthält allerdings u. a. das Erfordernis, dass die Speicher für eine sechsstündige Beladung bei Wärmehöchstlast durch die angeschlossene KWK-Anlage ausgelegt sein müssen. Hier wird in der Ressortabstimmung oder spätestens im parlamentarischen Verfahren sicherlich noch ein sachgerechter Wert ermittelt werden.

Apropos Verfahren: die Ressortabstimmung soll noch vor Weihnachten abgeschlossen werden und in einen Kabinettsbeschluss münden. Damit kann zu Beginn des neuen Jahres das parlamentarische Verfahren eröffnet werden. Es steht zu hoffen, dass Unternehmen, die derzeit die Umsetzung von KWK-Projekten planen, nicht allzu lange warten müssen, um Rechtssicherheit für den zukünftigen Rechts- und Förderrahmen zu bekommen. Der Gesetzgeber sollte dafür sorgen, dass die KWKG-Novelle noch im Frühjahr 2012 in Kraft tritt.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

Weiterführende Literatur finden Sie hier und hier.

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