Was ist den Übertragungsnetzbetreibern der Einsatz von Batteriespeichern wert?

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Ende August haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) veröffentlicht, welche Mindestanforderungen sie an die Präqualifikation von Batterien zur Teilnahme am Markt für die Erbringung von Primärregelleistung stellen. Diese Anforderungen sind beachtlich und gehen – spricht man mit den Akteuren des „Batteriespeichermarktes“ – über die eigentliche technische Notwendigkeit hinaus. Außerdem, so heißt es, behandeln die „Mindestanforderungen“ neue und etablierte Anbieter ungleich; sie beschränken so massiv die Teilnahme neuer Anbieter an den Regelleistungsmärkten. Kann dies sein, wo das Weißbuch (wir berichteten) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) doch gerade dafür plädiert, zusätzliche Flexibilitäts-Potentiale zu heben?

Für das Gelingen der Energiewende ist es zwingende Voraussetzung, zusätzliche Flexibilität in den Markt zu bekommen. Es gilt, einen attraktiven Anreiz für neue Technologien und neue Anbieter zu setzen, anstatt den Status Quo einzufrieren und Großkraftwerke und etablierte Marktteilnehmer zu schützen.

Ein erstes Problem der ursprünglich für fossile Kraftwerke formulierten „Mindestanforderungen“ ist, dass sie Speicherkapazitäten – also das Verhältnis von Arbeit in MWh zur Leistung in MW – fordern, die weit über die technische Notwendigkeit hinausgehen und damit Batteriespeicher grundsätzlich verteuern. Zweitens wird – nach Aussagen von Fachleuten – ohne nachvollziehbaren Grund ein „Normalbetrieb“ (Abweichungen innerhalb 50 Hz plus/minus 50 mHz) definiert, den Batteriespeicher kontinuierlich erbringen müssen. Auf dessen Basis schreiben die ÜNB aber die Dimensionierung der Leistungselektronik (Netzanschluss, Wechselrichter) mit „ein Viertel der PQ-Leistung“ vor. Drittens unterscheiden die „Mindestanforderungen“ zwischen Batteriespeichern, die

  • singulär oder in einem Pool mit anderen Batterien betrieben werden und solchen, die
  • in einem Pool mit weiteren technischen Einheiten betrieben werden, ohne Einschränkung der Arbeitsverfügbarkeit, also mit Großkraftwerken.

In Deutschland gibt es in erster Linie die fünf Großkraftwerksbetreiber RWE, E.ON, Vattenfall, EnBW und Steag (oder haben wir jemanden vergessen?). Alle anderen Anlagenbetreiber fallen also in die erst genannte Fallgruppe. Die Auswirkungen dieser Unterscheidung sind bemerkenswert. Im Ergebnis müssen die Batteriespeicher im Pool mit Großkraftwerken mit einem Verhältnis von Leistung zu Arbeit (dem sog. C-Faktor) von 1 auskommen. Die Batteriespeicher ohne Anschluss an ein Großkraftwerk aber müssen über einen C-Faktor von etwa 0,75 verfügen. Einen Grund für diese Unterscheidung nennen die „Mindestanforderungen“ nicht.

In Zahlen gesprochen bedeutet die Unterscheidung: Betreiber von Batteriespeichern ohne einen dahinterliegenden (Groß-)Kraftwerkspark müssen für eine Vermarktungsleistung von 1 MW Batteriearbeit mindestens 1,33 MWh vorhalten. Solche mit einer Vermarktungsleistung von 1 MW mit dahinterliegendem Kraftwerkspark können dagegen mit einer Batteriearbeit von 1 MWh auskommen. Anbieter, die nicht über einen Kraftwerkspark verfügen, müssen also viel zu große Batterien zum Einsatz bringen, deren Kapazität dann ungenutzt bleiben wird. Allein das ist aus wirtschaftlicher Sicht schon fragwürdig. Betriebswirtschaftlich endgültig unsinnig wird die Forderung aber dadurch, dass Batteriespeicherbetreiber mit Kraftwerkspark im Hintergrund exakt die gleiche Leistung am Markt anbieten könnten – und das mit viel kleiner dimensionierten Batteriespeichern. Im Ergebnis schreiben die „Mindestanforderungen“ für die kleineren Anbieter 20 Prozent Mehrkosten bei gleichbleibender Vermarktungsleistung fest. „Unter diesen Vorzeichen wird sich keiner der neuen Anbieter von Batteriespeichern auf den verzerrten Wettbewerb einlassen.“, kommentierte ein Anbieter (dieser natürlich ohne Kraftwerkspark). „Das freut die großen Kraftwerksbetreiber, die ihre Speicher immer in einen Pool mit Kraftwerken einbinden können und bald ungestört von etwaiger Konkurrenz Regelleistung am Markt anbieten können.“

Für die neuen Anbieter von Batteriespeichern besteht noch kein Grund zur endgültigen Resignation: Die „Mindestanforderungen“ entstammen auch dem so genannten „Network Code on Load-Frequency-Control“ (LFCR), dessen Entwurf gerade zur Prüfung bei der Europäischen Kommission liegt (um dann gegebenenfalls in verbindliches EU-Recht überführt zu werden). Die Beratungsphase läuft nicht mehr lange, aber immerhin noch. Dem Vernehmen nach stößt das Papier bei der EU-Kommission auf einige Bedenken. Es darf also hier gehofft werden, dass Europa nachbessert. Dies wird nicht ohne Einfluss auf die „Mindestanforderungen“ sein.

Ansprechpartner BBH: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Roland Monjau

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