Was versteckt sich eigentlich an Verbindlichem in der Energieeffizienz-Richtlinie?

W
Download PDF
(c) BBH
(c) BBH

Schon der Weg zur Energieeffizienzrichtlinie war komplex und schwierig. Das Thema “Effizienz“ ist trotz seines guten Images sperrig, und auf Verbindliches einigte man sich ungern. Nun geht es auch mit der Umsetzung in das deutsche Recht nur zögerlich voran. Das Motto scheint weiterhin zu sein: Effizienz ist schön, sollte aber minimalinvasiv umgesetzt den größtmöglichen Nutzen bringen. Im Schatten der heiß umstrittenen Pflicht für die öffentliche Hand zur Gebäudesanierung und der  Energieeinsparverpflichtung von Energieunternehmen schleicht sich eine Verpflichtung ein, die bald eine Vielzahl von Unternehmen betreffen wird. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie muss der Gesetzgeber Unternehmen verpflichten, bis zum 5.12.2015 und ab dann mindestens alle vier Jahre Energieaudits durchzuführen.

Wen trifft diese Pflicht nun aber? Der Adressatenkreis ist breit und negativ definiert – alle Unternehmen, die nicht unter den Begriff der „kleinen und mittleren Unternehmen“ (KMU) fallen. Wer nun erst einmal denkt, dass damit ausschließlich große profitorientierte Unternehmen gemeint sind, der irrt. Laut einer Empfehlung der Europäischen Kommission ist ein Unternehmen nämlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes (EuGH) wird dabei der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit sehr weit ausgelegt. Es wird insbesondere keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt, so dass zum Beispiel religiöse, weltanschauliche oder Amateursportvereinigungen von der europäischen Rechtsprechung als Unternehmen eingestuft wurden.

Von dieser breiten Masse an Unternehmen werden dann die KMU als Verpflichtungsadressaten ausgenommen. Als KMU gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder maximal 50 Mio. Euro Jahresumsatz erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

So weit, so gut für kleine Unternehmen? Nein, denn die Berechnungsgrundlage für die oben genannten Schwellenwerte bezieht auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen außerhalb und innerhalb der Europäischen Union mit ein. Das sind gemäß den Anwendungsleitlinien der Kommission zu Art. 8 Unternehmen, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen halten oder an denen eben jene Anteile gehalten werden.  Außerdem gelten viele öffentliche Unternehmen nicht als KMU und damit wiederum als Verpflichtungsadressat im Sinne von Art. 8 der Richtlinie: Sie sind unabhängig von ihrer Größe bzw. von ihrem Jahresumsatz grundsätzlich nicht als KMU zu qualifizieren, wenn mindestens 25 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden. Dies dehnt den Adressatenkreis auch auf kleine Einheiten wie Stadtwerke, Wasser- und Abwasserversorger aus.

Daran wird auch die Umsetzung nicht viel ändern, denn gerade die Definition von Unternehmen gehört zum sog. Acquis, also zum gemeinschaftlichen Besitzstand, der alle Rechtsakte umfasst, die für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich sind.

Was kommt auf die betroffenen Unternehmen konkret zu? Energieaudits sind in Deutschland nicht unbekannt. Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verlangt in § 8, dass hochwertige Energieaudits für Endkunden zur Verfügung stehen müssen. Die Bestimmung in der neuen Energieeffizienzrichtlinie weicht nicht groß davon ab. Demgemäß müssen Energieaudits der DIN EN 16247-1 entsprechen. Die Audits sollen durch unabhängige Experten durchgeführt werden. Das Energieaudit umfasst fünf Phasen: Projektaufsatz, Datenerfassung, Durchführung des Energieaudits vor Ort, Analyse der Ergebnisse sowie Aufzeigen von Potentialen und Maßnahmen. Mindestkriterien sind außerdem im Anhang VI der Richtlinie aufgelistet: Energieaudits müssen zum Beispeil (für Strom) auf den Lastprofilen sowie nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren.

Wer nicht regelmäßig Energieaudits durchführen will, kann auch zertifizierte Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach den Normen EN ISO 50001 bzw. EN ISO 14001 (wenn ein Energieaudit einbegriffen ist)einrichten. Anders als die Energieaudits  werden Energiemanagementsysteme auf Dauer betrieben. Durch den in der ISO 50001 geforderten kontinuierlichen Verbesserungsprozess ist es möglich, nachhaltig Energie einzusparen. Ein solch dauerhaftes System einzuführen, könnte unter Umständen für manche Unternehmen von Vorteil sein, da sie damit gleich mehrere gesetzliche Verpflichtungen/Möglichkeiten mit einer Klappe schlagen: Denn erstens können Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit der Einführung eines Energiemanagementsystems  im Rahmen von § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG  eine Entlastung von 90 Prozent der Strom- bzw. Energiesteuer für den Strom und die Energieerzeugnisse, die für betriebliche Zwecke entnommen werden, beantragen (sog. Spitzenausgleich). Sie müssen sich lediglich die Frage stellen, ob sie damit per saldo billiger davonkommen. Zweitens kann das Energiemanagementsystem für die Teilentlastung von der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung (§§ 40 ff. EEG 2012 bzw. voraussichtlich §§ 61 ff. EEG 2014) erforderlich sein.  Nicht zu verachten ist auch der Imagevorteil, den die Einführung eines Energiemanagementsystems für das Unternehmen bedeuten kann.

Die Planungen innerhalb der Bundesregierung laufen – noch vor der Sommerpause soll ein Gesetz vorgelegt werden.  Es wird also doch noch verbindlich mit der Energieeffizienz. Mögliche Adressaten der Verpflichtung sollten sich vor dem Hintergrund alsbald die Frage stellen, wie sie diese Verpflichtung mit dem größtmöglichen Nutzen für sich erfüllen können.

Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Ulf Jacobshagen/Andreas Große
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender