Wenn der Netznutzer nicht zahlt – aber ein Dritter

W
Download PDF
(c) BBH
(c) BBH

Die Insolvenzfälle TelDaFax (wir berichteten) und FlexStrom (wir berichteten) halten im Moment die Netzbetreiber auch so schon genügend in Atem. Parallel dazu stehen sie aktuell vor einer neuen Herausforderung: Netznutzungsentgelte werden in einigen Fällen nicht vom eigentlichen Netznutzer (im Regelfall dem Lieferanten), sondern von einem Dritten gezahlt – meistens einem mit dem Netznutzer verbundenen Konzernunternehmen. Obwohl solche Drittzahlungen zivilrechtlich grundsätzlich möglich sind, können sie sich im Falle einer Insolvenz als Problemfall entpuppen.

Dass solche Drittzahlungen zivilrechtlich möglich sind, schreibt § 267 BGB fest. Danach können lediglich „höchstpersönliche Leistungen“ nicht durch einen Dritten bewirkt werden. Schlichte Geldzahlungen fallen jedoch nicht darunter, denn hier ist die Person des Leistenden regelmäßig unerheblich. Zwar kann der Schuldner selber intervenieren – er muss keinen Dritten für sich leisten lassen. Der Gläubiger aber (hier also der Netzbetreiber) kann nach § 267 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Dritten nur dann ablehnen, wenn diese (ausnahmsweise) wegen Gründen in der Person dieses Dritten für ihn unzumutbar ist.

Wer gezahlt hat, wird im Insolvenzfall relevant

Drittzahlungen sind häufig nicht vermeidbar, können aber im Fall der Insolvenz des Netznutzers zum Problem werden. Sie werden insolvenzrechtlich regelmäßig über § 134 InsO vom Insolvenzverwalter angefochten. Derartige Fallkonstellationen werden diverse Landgerichte im Fall TelDaFax beschäftigen (wir berichteten). Dort hatte nicht der eigentliche Lieferant, sondern eine andere TelDaFax-Gesellschaft die Netzentgelte bezahlt.

Die Anfechtung des Insolvenzverwalters setzt lediglich eine „unentgeltliche Leistung“ im Zeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung voraus. Die Drittzahlung wird dann als unentgeltliche Leistung angesehen, wenn der Leistungsempfänger (Netzbetreiber) für die Zahlung kein Vermögensopfer erbracht hat. Grundsätzlich besteht das Vermögensopfer darin, dass infolge einer Drittzahlung der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Netzentgelte erfüllt und damit erloschen ist. Ist aber der eigentliche Netznutzer im Zeitpunkt der Drittzahlung bereits insolvenzreif, hat der Netzbetreiber wirtschaftlich nichts verloren, da sein Anspruch bereits nicht mehr durchsetzbar und damit wertlos war. Die dennoch erhaltene Zahlung eines Dritten wird so zu einer Art Geschenk. Werden sowohl der Netznutzer als auch der Drittzahlende insolvent („Doppelinsolvenz“), fehlt grundsätzlich das Vermögensopfer, und die Leistung des Drittzahlenden ist im Sinne des § 134 InsO unentgeltlich.

Was kann der Netzbetreiber tun?

Netzbetreiber sollten sich bei Drittzahlungen schon im Vorfeld für den Fall der Insolvenz gegen einen Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters wappnen. Beispielsweise können sie den Drittzahler und den Netznutzer auffordern, über die Hintergründe der Drittzahlung Auskunft zu erteilen. Für ein Unternehmen besteht regelmäßig kein wirtschaftliches Interesse daran, die Forderung eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zu tilgen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Daher werden solche Vorgänge typischerweise auf Anweisung-, Vertretungs- oder Erfüllungsgehilfenverhältnisse zurückzuführen sein. Darüber hinaus sind aber auch andere vertragliche Regelungen zwischen dem Netznutzer und dem zahlenden Dritten denkbar, die im Insolvenzfall relevant sein können. Diese Informationen können gerade in einer möglichen Doppelinsolvenz der Unternehmen hilfreich sein, um Einwendungen gegen eine Anfechtung des Insolvenzverwalters zu begründen.

Der Netzbetreiber sollte also zum einen vereinnahmte Drittzahlungen nicht ohne rechtliche Prüfung zurückweisen. Denn damit würde er sich, soweit nicht der Schuldner widersprochen hat oder der Drittzahler für den Netzbetreiber unzumutbar ist, in Annahmeverzug setzen und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Zum anderen sollte er in jedem Fall versuchen, die Hintergründe einer solchen Drittzahlung in Erfahrung zu bringen. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Erläuterung des Netznutzers (bzw. des für ihn zahlenden Dritten) einzuholen – zum Beispiel die Bestätigung, dass der Dritte nur als „Zahlstelle“ des Netznutzers fungiert.

Es zeigt sich erneut: Das Forderungsmanagement und die damit einhergehenden insolvenzrechtlichen Aspekte mit der nötigen Aufmerksamkeit zu behandeln, ist für alle Netzbetreiber elementar.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender