Wenn Schweigen am Ende doch mehr bedeutet

(c) BBH
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Es kann schon mal vorkommen, dass ein Kunde für eine in Anspruch genommene Leistung nicht zahlt. Das kann verschiedene Gründe haben. Entweder findet er, dass die Leistung nicht oder falsch erbracht oder falsch abgerechnet wurde. Oder er hat die Rechnung in der Hektik des Alltags einfach vergessen. Nicht selten hat das Ausbleiben von Zahlungen aber auch finanzielle Gründe. Regelmäßig wird sich der Kunde dann bei seinem Geschäftspartner melden und beispielsweise um Ratenzahlungen bitten. Äußert sich der Schuldner längere Zeit gar nicht bzw. erst dann, wenn es „unangenehm“ wird, dann kann die Situation für den Gläubiger zur Falle werden. Denn dann kann, wenn über das Vermögen des Kunden später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Insolvenzverwalter die bereits geleisteten Ratenzahlungen womöglich anfechten.

Einen solchen Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (Urt. v. 18.1.2018, Az. IX ZR 144/16). Es ging um eine Schuldnerin, die vier Restaurants betrieb und beabsichtigte, ein fünftes Lokal zu eröffnen. Zu diesem Zweck ließ sie sich von einem Makler Gewerberäume nachweisen. Die hierfür berechnete Courtage über 117.810 Euro war am 1.12.2008 fällig. Hierauf zahlte die Schuldnerin bis Mitte September 2009 einen Betrag von ca. 39.300 Euro. Über den nach Mahnung der Restforderung und anwaltlicher Androhung gerichtlicher Maßnahmen ergangenen Vollstreckungsbescheid über ca. 84.000 Euro kündigte die Schuldnerin an, fortan Teilzahlungen leisten zu wollen, die aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des neu eröffneten Restaurants erfolgen sollten. Anschließend leistete die Schuldnerin zwischen Dezember 2009 und Mai 2010 in unregelmäßigen Abständen Beträge zwischen 500 und 20.000 Euro, bevor sie im Juni 2010 einen Insolvenzantrag stellte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2010 forderte der Insolvenzverwalter alle seit Dezember 2009 geleisteten Beträge zurück.

In der Praxis geht es in diesen Fällen meist um die sog. Vorsatzanfechtung: Der Insolvenzverwalter weist nach, dass der Gläubiger wusste oder jedenfalls hätte erkennen müssen, dass sich sein Geschäftspartner in einer wirtschaftlichen Krise befindet.

Ein Schuldner, der seine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit kennt, weiß regelmäßig auch, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Leistet er dennoch an einzelne Gläubiger, wird er regelmäßig andere Gläubiger benachteiligen (wollen). Derjenige, der in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise seines Geschäftspartners von diesem noch Zahlungen erhält, weiß regelmäßig um diese Gläubigerbenachteiligung.

Die Kenntnis des Gläubigers von der wirtschaftlichen Krise bzw. dem Vorsatz des Schuldners, andere Gläubiger zu benachteiligen, ist in der Praxis häufig Streitfrage und damit zugleich Dreh- und Angelpunkt einer (erfolgreichen) Insolvenzanfechtung. Der BGH hat zwar zahlreiche Umstände und Indizien zur Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners herausgearbeitet. Trotzdem lohnt es sich, den konkreten Einzelfall mit all den insoweit erforderlichen Differenzierungen anzusehen. Eine „klassische“ Indizienlage gibt es nicht.

Alles gut, solange sich der Schuldner nicht meldet? Eben nicht!

Häufig gibt es Konstellationen, in denen man sich der Erkenntnis kaum mehr entziehen kann, dass sich der Geschäftspartner in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wenn etwa vor den später angefochtenen Zahlungen der Schuldner monatelang geschwiegen hat, dann ist das schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. Gleiches gilt, wenn sich im Lauf der Zeit herausstellt,  dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, erhebliche Verbindlichkeiten seines Geschäftspartners zu tilgen. Auch offenbare ein als alternativlos unterbreiteter Vorschlag des Schuldners, Teilzahlungen aus Einnahmen aus anderen Geschäften zu erbringen, ein (zusätzliches) Indiz einer Zahlungseinstellung. Dies jedenfalls dann, wenn, wie im nun vom BGH entschiedenen Fall, Teilzahlungen in nicht näher bezeichneter Höhe und Zeit angeboten werden.

Insolvenzanfechtungen lassen sich vermeiden

Zwar wird der Gläubiger einer Forderung in den seltensten Fällen Einblick in die Vermögensverhältnisse seines Geschäftspartners haben, um auch dessen Liquidität beurteilen zu können. Entscheidend wird dann sein, welche Umstände bekannt geworden sind, um die Zahlungsfähigkeit einschätzen zu können. Zwar genügen Verzug oder die zeitweise Aussetzung von Zahlungen für sich genommen nicht, um einen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit ziehen zu können. Ebenso wenig muss es aus Sicht des Gläubigers zwingend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten, dass ein Schuldner eigenmächtig (verlängerte) Zahlungsfristen in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2016, Az. IX ZR 174/15). Nach Ansicht des BGH begründet jedoch ein knapp einjähriger Zahlungsverzug, der nicht auf Einwendungen gegen die Forderung gestützt ist, im Wirtschaftsverkehr die allein realistische Schlussfolgerung auf unüberwindliche Zahlungsschwierigkeiten. In einem solchen Fall komme eine schlechte Zahlungsmoral zum Ausdruck, die verdeutliche, dass der Schuldner am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert.

Die im April 2017 in Kraft getretene Reform des Insolvenzanfechtungsrechts verfolgt das Ziel, Insolvenzanfechtungen rechtssicherer zu machen (wir berichteten). Doch das effektivste Mittel gegen Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters ist und bleibt ein sauber aufgestelltes und – wichtig – entsprechend gelebtes Forderungsmanagement. Ein Szenario wie das, über das der BGH zu entscheiden hatte, sollte und kann die absolute Ausnahme sein.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

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