Winterfestes Stromnetz – Die neue Reservekraftwerksverordnung ist da!

(c) BBH
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Auch wenn sich der BBH-Blog bald in die wohlverdiente Sommerpause verabschiedet, ist es Zeit, über den künftigen Winter zu reden. Denn am 12.6.2013 hat das Bundeskabinett die vom Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler vorgelegte Reservekraftwerksverordnung verabschiedet (wir berichteten). Hintergrund dieser Verordnung ist die vor allem in den Wintermonaten kritische Situation der Stromnetze, die bis zur Fertigstellung wichtiger Netzausbauprojekte durch weitere Stilllegungen von konventionellen und atomaren Kraftwerken weiter forciert wird. Bislang halfen sich die Übertragungsnetzbetreiber selbst aus, indem sie Kraftwerke zur Vorhaltung von Leistungskapazitäten vertraglich verpflichteten (sog. Kaltreserve). Die Verordnung soll diese Praxis nun in ein transparentes und rechtssicheres Verfahren überführen.

Hierfür überprüft die Bundesnetzagentur (BNetzA) zunächst zusammen mit den Übertragungsnetzbetreibern bis spätestens zum 1.5. eines jeden Jahres den Bedarf von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve, den sie bis zum 15.5. eines jeden Jahres ausschreibt. Bei gleicher technischer Eignung erhält das günstigste Angebot den Zuschlag. Um Marktverzerrungen zu vermeiden, wird für die Teilnahme an der Ausschreibung allerdings vorausgesetzt, dass das Kraftwerk nach Vertragsende endgültig stillgelegt wird („No-way-back“-Verpflichtung).

Bei einem Zuschlag sollen die Verträge zwischen dem Kraftwerksbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 15.7. abgeschlossen werden. Gut beraten ist also, wer bereits vor Veröffentlichung des Reservebedarfs die wirtschaftlichen Chancen der Netzreserve für sich kalkuliert hat. Denn aufgrund der kurzen Verfahrensfristen wird dafür sonst nur wenig Zeit sein.

Ist der kommende Winter „sicher“?

Damit die Übertragungsnetzbetreiber bereits für den kommenden Winter einkaufen gehen können, gelten für dieses Jahr besondere Termine: Bereits am 15.9.2013 wird die BNetzA einen möglichen Bedarf veröffentlichen, für den sich Kraftwerksbetreiber bis zum 1.10.2013 bewerben können. Die Verträge sollen bis zum 15.10.2013 abgeschlossen werden.

Bestands- vor Neuanlagen!

Im Ausnahmefall können die Übertragungsnetzbetreiber die Netzreserve auch durch neue Anlagen beschaffen. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage soll in einem transparenten Verfahren ausgeschrieben werden. Erst wenn dies ergebnislos endet, kann der Übertragungsnetzbetreiber selbst eine Anlage errichten und betreiben. Die Kosten aus der Netzreserve – aus bestehenden und neuen Anlagen – werden über die Netzentgelte solidarisiert.

Mit der Verordnung wurden gleichzeitig die Regelungen des § 13a EnWG zur Anzeigepflicht von geplanten Kraftwerksstilllegungen konkretisiert. Ausschließlich wenn eine Gefährdung der Systemsicherheit durch die (vorläufige) Stilllegung wahrscheinlich ist, kann der Übertragungsnetzbetreiber den Kraftwerksbetreiber zur Aufrechterhaltung des Betriebes verpflichten (wir berichteten).

Wie lang gelten die Reglungen?

Da die Verordnung keine langfristige Lösung für die Probleme des Netzausbaus oder der Finanzierung konventioneller Kraftwerke darstellt, wurde sie bis zum 31.12.2017 befristet. Bis dahin soll das Netz ausreichend ausgebaut sein. Gleichzeitig hat sich die Regierung hiermit die Zeit erkauft, um sich auf ein neues Strommarktdesign zu einigen. Klar ist, dass das Strommarktdesign von Morgen genügend Anreize für den Neubau konventioneller Kraftwerke bieten und die Erneuerbaren in den Strommarkt integrieren muss. Nach informellen Verlautbarungen ist hiermit frühestens in den Jahren 2014/2015 zu rechnen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Olaf Däuper/Dr. Tigran Heymann
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher

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