Wo geht die ganze Kohle hin? EuGH urteilt zu Emissionen von Kohlehalden

(c) BBH
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Wer eine emissionshandelspflichtige Anlage betreibt, muss über die Treibhausgasemissionen dieser Anlage Bericht erstatten und dabei alle relevanten Treibhausgasemissionen aus allen Emissionsquellen und Stoffströmen, die den emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten der Anlage zugeordnet sind, einbeziehen. So verlangt es Art. 20 der europäischen Verordnung Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (Monitoring Verordnung – MVO).

Gilt das auch für die Kohlehalde eines Kraftwerks? Darüber streiten sich der Betreiber eines holländischen Kohlekraftwerks und die in Holland für die Entgegennahme der Emissionsberichte zuständige Behörde. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Frage beantwortet – und dabei gleichzeitig weitere Fragen aufgeworfen.

Hintergrund des Streits war der Umstand, dass auf Halde gelagerte Kohle sich bisweilen erhitzt und dann bereits Kohlendioxid (CO2) emittiert. Der Streit gelangte vor den holländischen Staatsrat, der daraufhin dem EuGH die Frage vorlegte, ob das Brennstofflager eines Kohlekraftwerks als Teil der emissionshandelspflichtigen Anlage anzusehen ist. Außerdem fragte er sinngemäß, ob die auf der Kohlehalde aufgrund von Selbsterhitzung verlorengegangenen Kohlemengen als in der Anlage verbrannt anzusehen und die darauf entfallenen Emissionen damit berichts- und abgabepflichtig sind.

Mit seinem Urteil vom 9.6.2016 (Rs. C-158/15) hat der EuGH beide Vorlagefragen bejaht. Das Kohlelager – das sich im Fall der Klägerin des Ausgangsverfahrens wohlgemerkt in 800 m Entfernung vom eigentlichen Kraftwerk befindet, mit diesem aber über ein Förderband verbunden ist – gehöre zum emissionshandelspflichtigen Anlagenbestand. Dies begründet das Gericht damit, dass die gelagerte Kohle für das Funktionieren des Kraftwerks unentbehrlich ist und damit eine unmittelbare Verbindung zwischen der Lagerung und der Tätigkeit des Kraftwerks zu bejahen sei. Weil die Kohlelagerung wegen des Phänomens der Selbsterhitzung außerdem Treibhausgase emittiert, habe die Tätigkeit auch Auswirkungen auf die Emissionen der Anlage.

Zur zweiten Vorlagefrage stellt der EuGH fest, dass die durch Selbsterhitzung verloren gegangenen Kohlemengen nicht vom Kohleverbrauch der Anlage abgezogen werden können, weil die MVO dies nur für solche Brennstoffmengen vorsieht, die – ohne Emissionen zu verursachen – absichtlich vom Anlagengrundstück abtransportiert werden.

Das Urteil dürfte noch einigen Anlagenbetreibern Kopfzerbrechen bereiten. Denn den sehr lapidaren Ausführungen des EuGH zum Anlagenbegriff lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob er sich damit (noch) auf den Boden des herkömmlichen, durch das Anlagenzulassungsrecht geprägten Anlagenbegriffs bewegt oder diesen noch erweitert. Offen bleibt außerdem die Frage, was im Fall eines Kohlelagers gilt, das von mehreren Anlagen (ggf. auch verschiedener Betreiber) genutzt wird.

Jedenfalls werden einige Kohlekraftwerksbetreiber ihre Methodik der Emissionsberichtserstattung überprüfen müssen. Denn es ist fraglich, ob alle derzeit praktizierten Modelle den Maßgaben des EuGH-Urteils gerecht werden. So war es bislang anerkannt, dass man bei einem mit Kohle befeuerten Kraftwerk den Jahresverbrauch an Kohle (und auch den Lagerbestand) bestimmen kann, indem man die Lieferchargen auf einer Bandwaage wägt. Bei dieser Methode werden die durch Selbstentzündung verlorenen Kohlemengen nicht direkt erfasst. Hier ist es also nicht auszuschließen, dass die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Überwachungspläne ändern werden müssen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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