Wo kommst du her, wo gehst du hin? Die neue Herkunftsnachweisverordnung

Wie viel Erneuerbare Energien stecken im Strommix eines Anbieters? Die Frage soll künftig ein EU-weit einheitlich geregelter Herkunftsnachweis (HKN) beantworten. Ende des vergangenen Jahres hat dazu das Bundesumweltministerium (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die neue Herkunftsnachweisverordnung (HkNV) erlassen, die die entsprechenden europäischen Vorgaben in deutsches Recht umsetzt und für eine einheitliche Handhabung von Herkunftsnachweisen in Deutschland sorgen wird.

Gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) hat jeder Mitgliedsstaat ein solches Herkunftsnachweissystem für Strom aus Erneuerbaren Energien einzuführen. Herkunftsnachweise dienen allein dazu den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Energiemix eines Energieversorgers nachzuweisen. Es handelt sich nicht um „grüne Zertifikate“, die für die Inanspruchnahme von Fördersystemen genutzt werden. Herkunftsnachweise an sich begründen nämlich gerade kein Recht auf die Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen.

Neu ist die Idee von solchen Herkunftsnachweisen nicht: Bereits die Vorgängerrichtlinie zu Erneuerbaren Energien enthielt Vorschriften zu Herkunftsnachweisen für Erneuerbare Energien. Allerdings waren diese noch wenig spezifisch. Klar war allerdings damals schon, dass es sich nicht um „grüne Zertifikate“ handeln sollte, sondern dass es vorrangig um „Betrugsbekämpfung“ im Sinne eines Doppelvermarktungsverbots wie in § 56 EEG geht. Auch in Deutschland sind Herkunftsnachweise nichts Neues – § 17 EEG 2004 und 55 EEG 2009 enthielten dazu entsprechende Vorgaben. Danach wurden Herkunftsnachweise von Umweltgutachtern ausgestellt. Allerdings galt das nur für den Strom, der keine EEG-Förderung erhalten hatte.

Umweltbundesamt ist zuständig

Auch im zukünftigen System wird es weiterhin keine Herkunftsnachweise für Strom geben, der eine EEG-Vergütung erhalten hat oder der mit der neuen Marktprämie gefördert wurde. Neu ist aber vor allem die Umstellung auf ein elektronisches Herkunftsnachweisregister durch eine einheitliche nationale Stelle – das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA wird damit zuständig sein für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für in Deutschland erzeugten Strom sowie die Übertragung von Herkunftsnachweisen in das Ausland und aus dem Ausland. Außerdem wird die Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zentral beim UBA registriert werden müssen.

Die Herkunftsnachweisverordnung regelt in der vorliegenden Form allerdings nur die Grundzüge zum Herkunftsnachweisregister. Die wesentlichen Fragen der Ausgestaltung werden in einer vom UBA noch zu erlassenden so genannten Durchführungsverordung ausgestaltet, die gegenwärtig erarbeitet wird. Darin wird es nicht nur um weitere Anforderungen zum Inhalt sowie zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung und der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus dem Ausland gehen. Auch die Frage, wie man mit alten Herkunftsnachweisen umgeht, die vor der Inbetriebnahme des elektronischen Registers augestellt wurden bzw. Datenschutzaspekte werden darin abschließend geregelt. Außerdem ist noch eine Kostenverordnung zur Erhebung von Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes vorgesehen.

Da wichtige Fragen der Ausgestaltung des neuen Registers durch die vorliegende Herkunftsnachweisverordnung nicht geklärt werden, steht dem UBA somit noch die Lösung einiger komplexer Fragen bevor. So ist etwa zu klären, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise auch abgekoppelt von der Übertragung des Stroms übertragen werden können. Dabei geht es darum, zu vermeiden, dass Herkunftsnachweise sich zu handelbaren Zertifikaten mit Eigenwert entwickeln, die zwischen den Mitgliedsstaaten hin und hergeschoben werden und die stabile Förderung über das deutsche Einspeisetarifsystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) untergraben. Die EE-RL überlässt es jedenfalls den Mitgliedstaaten für die im jeweiligen Mitgliedstaat erzeugte Strommenge, ob die HKN nur zusammen mit der entsprechenden Energiemenge übertragen werden können oder auch separat.

Wenig Spielraum lässt die Richtlinie allerdings bei der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus der Europäischen Union: Nur wenn es handfeste Gründe gibt, an der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des Nachweises zu zweifeln, kann ein Mitgliedsstaat seine Anerkennung verweigern. In diesem Fall würde sich die Europäische Kommission einschalten und die vermeintliche Unzuverlässigkeit des Herkunftsnachweissystems des Landes, das den Herkunftsnachweis ausstellte, untersuchen.

Herkunftsnachweise werden in Deutschland zukünftig eine immer wichtigere Rolle spielen. Denn Strom aus Erneuerbaren Energien außerhalb des EEG auszuweisen, ist ab Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters grundsätzlich nur noch zulässig, wenn man die vom UBA registrierten Herkunftsnachweise verwendet. Vor diesem Hintergrund bleibt es mit Spannung abzuwarten, wie das Herkunftsnachweisregister zukünftig ausgestaltet werden wird.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet/Dr. Martin Altrock/Dr. Wieland Lehnert

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