Zertifikatehandel: Sind Sie auch so glücklich?

(c) BBH
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Gut Ding will Weile haben, so sagt ein deutsches Sprichwort. Und tatsächlich sind viele Betreiber emissionspflichtiger Anlagen derzeit sehr erleichtert. Sie hatten im Januar 2012 Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gestellt und waren immer wieder auf der Homepage der DEHSt und per E-Mail vertröstet worden. Es dauere noch ein wenig. Schließlich müsse auch die Europäische Kommission mit prüfen, und das ginge alles nicht über Nacht. Nach langem Hin und Her (wir berichteten) sind die ersehnten Bescheide nun schließlich ganz knapp vor dem gesetzlichen Ausgabetermin für Zertifikate für das Jahr 2014 in die elektronischen Postfächer der Betreiber geflattert. Anders als in der Vergangenheit gibt es diesmal auch nicht nur lange Gesichter. Gerade bei sehr einfachen Antragskonstellationen wurde wie beantragt zugeteilt. Zwar sind die Zuteilungen nicht mehr auskömmlich. Doch dies war ja schon lange im Vorfeld bekannt. Schließlich sind schon von Gesetzes wegen hohe Kürzungen vorgesehen. Zudem erhält das emissionsintensive Produkt Strom gar nichts mehr. Doch gemessen an den niedrigen Erwartungen sind viele Anlagenbetreiber nun nicht unzufrieden.

Doch in gar nicht wenig Fällen sieht es anders aus. Abgesehen von den schon im Grundsatz abgelehnten Härtefällen (wir berichteten) sind gerade die Betreiber von Industrieanlagen – besonders Papier – oft nicht glücklich, da ihnen erhebliche Wärmemengen nicht anerkannt wurden. Die DEHSt hat abweichend von den Anträgen viel mehr Wärme, die in der Anlage emissionshandelspflichtig erzeugt wurde, den vom einheitlichen Benchmark abgedeckten Prozess zugeschlagen und damit gestrichen. Und auch z.B. zur Restgasverbrennung in der chemischen Industrie gibt es Meinungsunterschiede zwischen Behörde und Betreibern.

Ein weiteres Thema, das zudem fast alle Industrieanlagenbetreiber betrifft, ist der so genannte sektorübergreifende Korrekturfaktor. Wir erinnern uns: Dieser sichert, dass bei Zuteilung nach den europaweit einheitlichen Zuteilungsregeln nicht insgesamt mehr herauskommt, als der Topf für die kostenlose Zuteilung für diese Anlagen enthält. Es handelt sich also um einen alten Bekannten im neuen Gewand: Veteranen des Emissionshandels erinnern sich an die anteilige Kürzung. Doch wie auf nationaler Ebene zweifelt man auch europaweit an der richtigen Berechnung dieser Kürzung. Hat die Europäische Kommission, der die Festsetzung obliegt, wirklich alles richtig bemessen? Es gibt erste Anzeichen dafür, dass dem nicht so ist. So vermuten nicht wenige, dass ganze Anlagengruppen falsch zugeordnet wurden. Wahrscheinlich werden weitere ganz grundsätzliche Fehler im Laufe der gerichtlichen Aufarbeitung offensichtlich werden.

Zwar behauptet die DEHSt, sie würde, wenn sich der sektorübergreifende Korrekturfaktor etwa in einem Gerichtsverfahren ändert, schon von Amts wegen die Zuteilungen anpassen. Doch ein Blick in die Norm, auf die DEHSt sich dafür stützt, macht viele Anlagenbetreiber stutzig. Denn auch ausweislich der amtlichen Begründung geht es im § 9 Abs. 6 TEHG nicht um spätere Anpassungen im Sinne des Betreibers, sondern lediglich um solche Fälle, in denen aufgrund von Maßnahmen der Europäischen Kommission eine Kürzung der Zuteilung im Raum steht. Ein positiver Anspruch, dass trotz eingetretener Bestandskraft (die stets eintritt, wenn kein Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt wird) eine Nachzuteilung erfolgt, lässt sich aus dieser Norm nicht ableiten. Hier gilt vielmehr der alte Grundsatz des Verwaltungsrechts: Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt gilt auch dann als richtig, wenn er eigentlich nicht richtig ist.

Deswegen gilt: Wer von späteren Urteilen zu seinen Gunsten profitieren möchte, muss Widerspruch einlegen. Alternativ gibt die DEHSt jetzt sehr schnell und vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist eine schriftliche Gleichbehandlungszusage an die betroffenen Betreiber ab und versichert, dass auch die Europäische Kommission dies mitträgt. In den gar nicht so wenigen Fällen, in denen Einzelfragen geklärt werden müssen, ist dies allerdings kein gangbarer Weg. Hier muss der Anlagenbetreiber, der mit der Zuteilung nicht glücklich ist, wohl oder übel selbst für sein Recht streiten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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