Zu wenig zugeteilt? – (Vielleicht) Pech gehabt!

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Im Emissionshandel wird viel gestritten. Dies liegt nicht daran, dass die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlage besonders streitsüchtig wären. Vielleicht ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) aber doch ein wenig restriktiver im Vollzug als andere Behörden. Die Zertifikate sind zudem knapp, und die Regelungen, die der Zuteilung zugrunde liegen, sind neu und gelten als ganz besonders kompliziert.

Entsprechend lange dauern Prozesse auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen. Dies galt für die erste Handelsperiode von 2005 bis 2007 und hat sich für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012 nicht geändert: Viele Anlagenbetreiber haben vor inzwischen drei Jahren Klage vorm Verwaltungsgericht Berlin erhoben und warten nun darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäische Gerichtshof die umstrittensten Fragen klären. Wenn hier erste Musterverfahren abgeschlossen sind, werden wohl auch ihre Verfahren entschieden.

Bisher haben die Anlagenbetreiber diesem Gang der Dinge recht ruhig zugesehen. Zwar steht das Ende der zweiten Handelsperiode demnächst am 31.12.2012 bevor. Doch laut § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG 2007 sollten die Berechtigungen der zweiten Handelsperiode am 30.4.2013 in Berechtigungen der dritten Handelsperiode überführt werden, so dass die Anlagenbetreiber keine Angst vor einem Verlust ihrer noch offenen Zuteilungsansprüche hatten. Jeder nahm an, dass aufgrund dieser Norm sich die noch offenen Klagen ab dem 1.5.2013 auf Berechtigungen der neuen Handelsperiode richten würden. Schließlich kann für den Anspruch auf Berechtigungen doch an sich nichts anderes gelten als für die Berechtigungen selbst.

Mit der Ruhe ist es nun vorbei. Die DEHSt geht – entgegen anderslautender Gerüchte – nicht von einer gesetzlichen Umwandlung von unerfüllten Zuteilungsansprüchen aus. Sie meint vielmehr, alle noch offenen Klagen würden sich erledigen. Mit anderen Worten: Wenn sie fehlerhaft zu wenig zugeteilt hat, will sie ab dem 30.4.2013 auch keine nachträgliche Zuteilung mehr vornehmen. Den Schaden hätte der Betreiber, der auf den Rechtsweg geschickt wurde.

Nun sprechen juristisch viele gute Gründe gegen die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung der DEHSt, namentlich die Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG 2007, aber auch verfassungsrechtliche Aspekte. Die Chancen stehen deshalb gut, dass Gerichte den klagenden Betreibern recht geben, die auf ihren Zuteilungsansprüchen bestehen und nun über zusätzlichen Eilrechtsschutz nachdenken müssen. Allerdings fragt sich mancher, ob es zu einer solchen Eskalation vor Gericht überhaupt kommen muss. Viele der betroffenen Anlagenbetreiber haben sich deswegen an die Behörde und auch an das Bundesumweltministerium als Fachaufsicht gewandt und hoffen auf einen zweiten Blick auf die Frage nach dem weiteren Schicksal noch offener Klagen.

Andernfalls würde auch eine paradoxe Situation eintreten: Die Bundesrepublik Deutschland zöge erheblichen Profit aus zu geringen Zuteilungen, weil nach dem 30.4.2013 für jede rechtswidrig nicht zugeteilte Emissionsberechtigung ein eigenes Emissionszertifikat der Bundesrepublik frei würde, das sie dann für gutes Geld verkaufen oder aber als überobligatorische Emissionsminderung politisch nutzen könnte. Ob dies, ganz unabhängig von der rechtlichen Beurteilung, so seine Richtigkeit haben kann? Für das immer wieder umstrittene Instrument „Emissionshandel“ wird die saubere Klärung dieser Frage vielleicht auch eine Frage der Ehre.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

PS. Sie haben noch nicht genug von uns? Dann kommen Sie doch zu unserer 17. Energiekonferenz am 9.11.2012 nach München. Es sind noch einige wenige Plätze frei.

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