EEG 2.1 und 2.2: Verordnungen zu EEG-Eigenversorgung und zur Ausschreibung von PV-Freiflächenanlagen

(c) BBH
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) ist gerade erst drei Monate in Kraft, da zeichnen sich bereits die ersten wichtigen Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien ab. Aber nicht das EEG selbst wird geändert, sondern die Bundesregierung wird auf Grundlage des EEG zwei Verordnungen erlassen, die wichtige Neuerungen im EEG 2014 konkret ausgestalten:

Zum ersten wird die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) geändert. Zukünftig werden die Netzbetreiber die EEG-Umlage für die Eigenversorgung – die erst durch das EEG 2014 eingeführt wurde – erheben, und nicht, wie bislang vorgesehen, die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Zum zweiten wird die Ausschreibung der Fördersätze für PV-Freiflächenanlagen in einer Verordnung näher geregelt. Sie setzt die im EEG 2014 angelegte Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen um. Für beide Verordnungen liegen nunmehr Referentenentwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) vor, die aktuell zwischen den Ministerien abgestimmt werden. Welche Inhalte enthalten die Verordnungsentwürfe?

Verordnungsentwurf zur Einziehung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch Anschlussnetzbetreiber

Mit dem EEG 2014 müssen – neben Stromlieferanten wie bisher – nun erstmals auch Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Damit wird also auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom eine EEG-Umlage fällig (wobei es Bestandsschutz für bestehende Konzepte und Ausnahmen und Reduzierungen unter anderem für Strom aus Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung gibt).

Auch wenn die Pflicht, die EEG-Umlage von den Eigenversorgern einzuziehen, nach bisherigem Recht beim ÜNB lag, war bereits vor einigen Wochen angekündigt worden, diese Pflicht auf die Anschlussnetzbetreiber zu übertragen. Dies soll durch die nun im Entwurf vorliegende Ausgleichsmechanismusverordnung umgesetzt werden. Danach soll grundsätzlich der Netzbetreiber die EEG-Umlage für die Eigenversorgung nach § 61 EEG verlangen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Allerdings sind auch Ausnahmen vorgesehen. Dies betrifft Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, und solche, die unter die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen fallen. Ausgenommen werden sollen außerdem solche Anlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an dritte Letztverbraucher geliefert wird – wobei der Anlagenbetreiber also selbst als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ auftritt. Im Übrigen sollen Netzbetreiber die Forderungen auf Zahlung der EEG-Umlage künftig mit Ansprüchen auf die EEG-Vergütung aufrechnen können.

Für Netzbetreiber wäre die Pflicht, die EEG-Umlage einzuziehen, etwas völlig Neues. Während ÜNB damit seit langem vertraut sind, müssten Netzbetreiber hierfür erst neue Strukturen aufbauen. Das kostet Geld, und dafür sollen Netzbetreiber entschädigt werden. Der Verordnungsentwurf sieht dazu vor, dass Netzbetreiber 5 Prozent der erhaltenen EEG-Umlagen-Zahlungen pauschal behalten können. Die Höhe der Entschädigung hängt also unmittelbar von der vereinnahmten EEG-Umlage ab und nicht vom tatsächlichen Aufwand.

Ab wann soll nun die Pflicht zur Einziehung der EEG-Umlage durch Netzbetreiber gelten? Gegenwärtig haben die ÜNB bereits die Einziehung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung für das Jahr 2014 ausgesetzt. Damit wurde die nunmehr in dem Verordnungsentwurf enthaltene Regelung schon vorweggenommen, wonach auch für die ab dem 1.8.2014 entstehende EEG-Umlage für die Eigenversorgung die Anschlussnetzbetreiber zuständig sein sollen. Allerdings soll es jedenfalls Erleichterungen bei den Fristen geben. Anlagenbetreiber müssen ihre Daten erst zum 30.4.2015 vorlegen (und nicht schon zum 28.2.2015). Netzbetreiber müssen die Abrechnung für die EEG-Umlage erst zum 31.7.2015 vorlegen (und nicht schon zum 31.5.2015).

Verordnungsentwurf zu Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen

Der Referentenentwurf des BMWi zu Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen konkretisiert die bisherigen Vorschläge für ein Ausschreibungsverfahren. In insgesamt 29 Paragrafen wird geregelt, wie die finanzielle Förderung für Strom aus PV-Freiflächenanlagen ausgestaltet werden soll. Der Verordnungsentwurf berücksichtigt dabei wesentliche Elemente aus dem Eckpunktepapier des BMWi (wir berichteten).

Er gibt dabei – nach einem ersten Teil zu den allgemeinen Bestimmungen – detailliert vor, wie das Ausschreibungsverfahren beschaffen sein soll und welche Voraussetzungen für die Förderung gelten. Abschließend bestimmt der Entwurf die Aufgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA), regelt datenschutzrechtliche Anforderungen sowie die Möglichkeiten des Rechtschutzes gegen Zuteilungsentscheidungen.

Im Einzelnen: Die BNetzA soll die finanzielle Förderung für PV-Freiflächenanlagenstrom dreimal im Kalenderjahr (zum 1.4., 1.8. und 1.12.) ausschreiben und wesentliche Informationen dazu (Termin, Ausschreibungsvolumen, Höchstpreis, Sicherheitsleistung und anderes mehr) mindestens acht Wochen zuvor auf ihrer Internetseite bekannt geben. Das Volumen jeder Ausschreibung soll auf 200 MW – also 600 MW pro Jahr – begrenzt werden. Das ist deutlich mehr, als im Gesetzentwurf des EEG 2014 genannt war (400 MW pro Jahr). Die Abweichung begründet das BMWi mit der erwarteten „Ausfallquote“ bezuschlagter Gebote. Das Volumen ist zudem nicht fix; es erhöht sich, wenn eine vorherige Ausschreibung hinter der Größe von 200 MW zurückbleibt.

An der Ausschreibung können sich natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften beteiligen. Bürgerprojekte werden mit anderen Anbietern gleichgestellt; ihnen werden keine Ausnahmen – etwa im Hinblick auf das Ausschreibungsvolumen oder die zu stellenden Sicherheiten – zugestanden. Inwieweit sich damit im Ausschreibungsverfahren die Vorhaben kleinerer bzw. weniger erfahrener Projektierer durchsetzen können, wird sich erst erweisen müssen. Der Verordnungsentwurf sieht zwar an mehreren Stellen Bestimmungen vor, die – so die Verordnungsbegründung – die kleinen Anbieter schützen sollen, etwa zum Nachweis planungsbezogener Anforderungen oder zum Nachrückverfahren bei Ausfallgeboten; ob damit das im EEG niedergelegte Ziel der Akteursvielfalt erreicht werden kann, erscheint offen.

Die Gebote müssen in der Höhe zwischen 100 kW und 10 MW liegen. Die Deckelung nach oben entspricht den Vorgaben des EEG 2014. Der Bieter muss bestimmte Angaben einreichen und dabei insbesondere die Kopie eines Beschlusses zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans vorlegen. Außerdem müssen sogenannte „Erst“-und „Zweitsicherungen“ nachgewiesen werden. Die Höhe der erforderlichen Sicherheiten soll sich jedoch halbieren, wenn der Bieter anstelle eines Aufstellungs- oder Änderungsbeschlusses den Beschluss über die Offenlegung des Bebauungsplans oder sogar den Satzungsbeschluss vorlegen kann.

Der Verordnungsentwurf enthält neben den planungsbezogenen Anforderungen keine Vorgaben an die Flächen, auf denen PV-Anlagen errichtet werden können. Anders als das EEG es eigentlich vorsieht, besteht also über das Ausschreibungsverfahren die Möglichkeit, auch Ackerflächen oder andere Areale zur Solarstromerzeugung zu nutzen. Der Konkurrenz mit anderen Nutzungen soll, so die Verordnungsbegründung, über das Ausschreibungsvolumen Rechnung getragen werden.

Für jede Ausschreibungsrunde wird ein fester Höchstpreis festgelegt, um zu verhindern, dass durch Absprachen oder mangelnden Wettbewerb zu hohe Förderungen ausgeschrieben werden. Interessant ist dabei auch, dass sich der Höchstwert nicht an der – vom BMWi zu niedrig bewerteten – EEG-Förderung für PV-Freiflächenanlagen bemisst, sondern an der Förderung für PV-Anlagen auf Gebäuden in der dritten Leistungsstufe zwischen 40 kW und 1 MW (11,49 Ct/kWh). Der Höchstwert unterliegt damit auch der Degression für Gebäude-PV-Anlagenstrom.

Die BNetzA prüft die Gebote, wobei sie bestimmte Gebote bzw. Bieter ausschließen kann, und erteilt dann den Zuschlag nach Gebotswert; zunächst nach dem sogenannten Pay-as-bid-Verfahren, ab der dritten Ausschreibung – also voraussichtlich ab Dezember 2015 – nach dem sogenannten Uniform-Pricing-Verfahren.

Zuschläge auf andere zu übertragen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Erst nach der Inbetriebnahme der PV-Freiflächenanlage und Ausstellung der Förderberechtigung kann die Anlage veräußert werden.

Wenn der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, das Projekt nicht rechtzeitig fertigstellt, muss er eine Pönale bezahlen, die sich auf 50,00 €/kW belaufen kann.

Die BNetzA wird zudem ermächtigt, Festlegungen zum Ausschreibungsverfahren zu treffen. Im Sinne der begünstigten Bieter schließt der Verordnungsentwurf außerdem den Widerspruch bzw. die Konkurrentenklage gegen Entscheidungen der BNetzA aus. Benachteiligte Bieter sollen ihre Ansprüche also nur über eine Verpflichtungsklage zur Zuschlagserteilung durchsetzen können.

Mit den ersten Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen soll bereits Anfang 2015 begonnen werden. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Verordnung zeitnah in Kraft treten wird.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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