Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber über Registrierungspflicht informieren

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Auf die Netzbetreiber kommt eine neue Informationspflicht der Anlagenbetreiber zu. Das ist die Folge der neuen Anlagenregisterverordnung (AnlRegV), die im Zuge der EEG-Reform erlassen wurde und die Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung anlässlich der Endabrechnung der EEG-Anlagen für das Jahr 2014 beachten sollten.

Die Verordnung basiert auf § 93 EEG 2014 vom 21.7.2014 und ist seit 5.8.2014 in Kraft. Sie verpflichtet, neben Photovoltaikanlagen künftig auch alle anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in einem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführten Anlagenregister zu registrieren. Dies soll helfen, eine valide und aktuelle Datengrundlage über die in Deutschland verfügbaren Erzeugungskapazitäten für Strom aus Erneuerbaren Energien zu schaffen, um den Anlagenzubau zu kontrollieren und die Umsetzung der gesetzlichen Ausbaupfade (vgl. § 3 EEG 2014) sicherzustellen.

Die Vergütungsansprüche für Neuanlagen sind an diese Registrierung gekoppelt: Alle nach dem 31.7.2014 in Betrieb genommenen EEG-Anlagen müssen daher grundsätzlich bei dem Anlagenregister registriert werden (vgl. § 3 Abs. 1 AnlRegV), wenn die Anlagenbetreiber eine Einspeisungsvergütung oder Marktprämie über das EEG erhalten wollen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anlage nicht an ein Netz für die allgemeine Versorgung (Netz) angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014).

Bestandsanlagen, d.h. EEG-Anlagen, die bereits vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden (vgl. § 6 Abs. 1 AnlRegV), sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Unter bestimmten Umständen müssen jedoch auch sie bei der BNetzA gemeldet werden. Dies gilt gem. § 6 Abs. 2 AnlRegV dann, wenn die jeweiligen Anlagenbetreiber nach dem 31.7.2014

  • die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern,
  • eine Wasserkraftanlage nach § 40 Abs. 2 EEG 2014 ertüchtigen,
  • für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme nach bestimmten Vorschriften die Verlängerung der Anfangsvergütung in Anspruch nehmen,
  • erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 54 EEG 2014 in Anspruch nehmen wollen,
  • erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Förderung nach den Bestimmungen des EEG in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach den Übergangsbestimmungen in § 100 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 10 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2014 maßgeblich ist, oder
  • die Anlage endgültig stilllegen.

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV müssen in den besagten Fällen Netzbetreiber die Betreiber angeschlossener Bestandsanlagen mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung für das Kalenderjahr 2014 in Textform über die Registrierpflicht einschließlich der zu übermittelnden Daten informieren.

Um dies zu erleichtern, kann man entweder auf sorgfältig formulierte Texte zurückgreifen, die Netzbetreiber ihren EEG-Endabrechnungen gegenüber den Betreibern von Bestandsanlagen beifügen können. Wer keine Endabrechnungen gegenüber den Anlagenbetreibern erstellt, sollte die Anlagenbetreiber in einem separaten Schreiben gleichwohl über ihre Meldepflichten informieren. Das sieht die Norm ihrem Wortlaut nach zwar nicht unbedingt vor, aber nach ihrem Sinn und Zweck könnte § 16 Abs. 3 AnlRegV könnte sie trotzdem so zu verstehen sein, dass sie Netzbetreiber zur Information der Betreiber von Bestandsanlagen verpflichtet, da diese nach Ansicht des Verordnungsgebers möglicherweise nicht auf dem aktuellen Stand sind.

16 Abs. 3 AnlRegV räumt den Anlagebetreibern eine Frist zur Nachmeldung bis zum 1.7.2015 ein. Das dürfte so zu verstehen sein, dass die Information den Anlagenbetreibern so rechtzeitig zugehen muss, dass diese Frist eingehalten werden kann. Der Verordnungsgeber geht wohl davon aus, dass die Information dem Anlagenbetreiber spätestens am 31.5.2014 zugeht (vgl. Begründung zur AnlRegV, S. 73).

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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