EuGH kippt deutsche Regeln zu Präklusion und der Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Umweltrecht

(c) BBH
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Das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht macht Klägern im Umweltrecht auf europarechtswidrige Weise das Leben schwer. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem neuen Urteil (Az. C-137/14) vom 15.10.2015. In Teilen verstößt es gegen Art. 11 Richtlinie 2011/92/EU (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung), weil es Bürgern und Verbänden Rechtsschutzmöglichkeiten vorenthält, die ihnen europarechtlich zustehen.

Dass das deutsche Recht eine subjektive Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwVfG) verlangt, sei zwar europarechtlich unbedenklich. Anders jedoch entschied der Gerichtshof aber hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern. Nach bisheriger nationaler Rechtslage können Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG nur dann dazu führen, dass das Gericht einen Verwaltungsakt aufhebt, wenn die Fehler für das Ergebnis der Behördenentscheidung relevant waren. Diese Regelung hielt der Gerichtshof für mit Art. 11 Richtlinie 2011/92/EU unvereinbar.

Nach der Begründung des Gerichtshofs „stellt das Erfordernis des § 46 VwVfG, wonach dem Rechtsbehelfsführer (…) die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wird, einen Verstoß gegen Art.11 der Richtlinie 2011/92 dar“ (Rn. 62).

Dies, so der Gerichtshof, enge die Klagemöglichkeiten im Umweltrecht unzulässig ein. Diese Begründung erstaunt, denn nach bisheriger nationaler Rechtsprechung ist § 46 VwVfG eine Abwehrmöglichkeit der Behörde, deren Voraussetzungen diese auch beweisen muss. Dementsprechend geht die Argumentation des EuGH an dieser Stelle fehl. Ob der Gesetzgeber das bestehende Recht ändert oder nicht, wird sich zeigen. Die Bundesrepublik hatte dies genauso ins Verfahren als Argument eingebracht.

Probleme sieht der Gerichtshof auch bei der Präklusion, also der Sanktion von Darlegungs- bzw. Mitwirkungsversäumnissen einer Partei in einem Verfahren, etwa wenn eine Rechtshandlung nicht innerhalb einer bestimmten gesetzlichen, richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Frist vorgenommen wurde. Relevante Normen in diesem Verfahren waren  § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG, die die Möglichkeit begrenzen, Fehler vor Gericht anzugreifen, die bereits im Verwaltungsverfahren innerhalb einer Frist benannt wurden. Verspätet oder nicht vorgebrachte Einwendungen können demnach nicht berücksichtigt werden.

Hierin sah der EuGH nun einen Verstoß gegen das Ziel der Richtlinie 2011/92/EU, im Umweltrecht möglichst weiten Rechtsschutz zu gewährleisten. Insoweit wird es zumindest im Umweltrecht künftig keine Präklusionsregelungen mehr geben können.

Insgesamt betont der EuGH in seinem Urteil erneut, wie wichtig das Verfahren im Umweltrecht ist, und hebt den Leitgedanken des Verordnungsgebers hervor, einen weiten Rechtsschutz zu gewähren.

Damit wird aber auch die Frage wieder aktuell, ob das deutsche Rechtsschutzsystem im Verwaltungsrecht komplett überholt werden sollte. Abzuwarten bleibt, wie der Gesetzgeber diese Entscheidung umsetzen wird. Möglich ist – wie bisher – eine weitere Sonderregelung nur für das Umweltrecht zu schaffen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Dörte Fouquet

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