Vorsicht Geheim!

Geheimnis
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Lassen Sie sich eigentlich gern auf die Finger schauen? Oder ist es Ihnen möglicherweise ein bisschen unangenehm, von jedem, den es interessiert, beobachtet zu werden? Wenn die Antwort auf diese Frage „ja“ lautet, befinden Sie sich wohl in Gesellschaft des übergroßen Teils der Deutschen. Dies ist auch nicht verwerflich: Das Recht auf Privatsphäre ist schließlich ein hohes und auch grundgesetzlich garantiertes Gut.

Anders sieht es aber aus, wenn es um den Gesetzgeber geht. Denn wie Gesetze entstehen, ist ja von vornherein keine Privatangelegenheit von Ministerien. Schließlich gehen Gesetze schon per definitionem jeden an. Deswegen haben auch viele Privatleute, vor allem Unternehmen, ein vitales Interesse daran, die Unterlagen zum Gesetzgebungsprozess einzusehen. Entsprechend zog ein Unternehmen bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um vom Bundesumweltministerium (BMU) unter anderem interne Vermerke und den E-Mail Verkehr zwischen dem Ministerium und seinen nachgeordneten Behörden ausgehändigt zu bekommen. Es berief sich dabei auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das zum damaligen Zeitpunkt aber eine Ausnahmevorschrift zum Schutze von Gesetzgebungsvorgängen enthielt. Nach damaliger Rechtslage bestand der Anspruch auf Herausgabe von Informationen nämlich nicht, „soweit“ eine Behörde im Rahmen der Gesetzgebung tätig wurde.

Mit dieser Auskunft ließ das Unternehmen sich allerdings nicht abspeisen. Nach Ansicht des Unternehmens verstieß die Auslegung des BMU gegen die europäischen Grundlagen des UIG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) rief als Revisionsinstanz den EuGH an (Rs. C-204/09 sowie BVerwG 7 C 7.12). Dieser entschied schließlich im Sinne des Unternehmens: Ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, dürfe sich ein Ministerium nicht mehr auf die genannte Ausnahmevorschrift berufen. Das „soweit“ im Wortlaut der Norm sei nur zeitlich, nicht qualitativ zu verstehen. Informationen, wie ein bereits in Kraft getretenes Gesetz zustande gekommen ist, dürfen Ministerien deswegen nicht zurückhalten.

Jetzt hat der Gesetzgeber nachgezogen und die Vorgaben aus Luxemburg umgesetzt. Durch eine Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1a des UIG wurde dem „soweit“ ein „und solange“ zur Seite gestellt. Damit gilt nun: Ein Ministerium darf, wenn es im Rahmen der Gesetzgebung tätig war, erstens nur während des Gesetzgebungsverfahrens den Informationszugang verweigern. Und zweitens auch nur in Bezug auf Informationen, die mit diesem Verfahren auch im Zusammenhang stehen. Sobald diese Änderung in Kraft tritt, können Private also viel mehr in Erfahrung bringen, als zuvor. Dies ist besonders wichtig in Gerichtsverfahren, in denen es darum geht, wie bestimmte Rechtsnormen zu verstehen sind. Denn die Entstehungsgeschichte ist bekanntlich auch vor Gericht ein wichtiger Hinweis auf die richtige Auslegung.

Damit wurden die Informationsrechte Privater ein weiteres Mal gestärkt. Zudem hat der Gesetzgeber auch in Hinblick auf die mindestens ebenso wichtigen Rechtsverordnungen durch die aktuelle Novelle des UIG die Position Wissbegieriger gestärkt. Denn in Zukunft gilt der Geheimnisschutz nur noch für formelle Gesetze, nicht mehr dagegen für Rechtsverordnungen. Auch dies geht auf die Rechtsprechung des EuGH zurück, der in diesem Bereich mehr Transparenz angemahnt hat.

Ob die beschworene Transparenz in der Praxis aber auch tatsächlich für mehr Waffengleichheit im Prozess sorgen wird? Das kann man auch skeptisch sehen. Zwar besteht nun wohl tatsächlich die Möglichkeit, mehr als nur die offiziellen Protokolle der Gesetzgebungsverfahren zu erhalten. Doch wie viel wird das klagende Unternehmen wirklich erfahren? Und werden die Informationen so schnell und unbürokratisch herausgegeben wie gewünscht? Schließlich lassen auch Ministerialbeamte sich möglicherweise nur ungern in die Karten schauen. Doch zumindest in Einzelfällen wird in Zukunft das Interesse der Öffentlichkeit, den Schleier des Geheimnisses ein Stück zur Seite zu ziehen, wohl leichter befriedigt werden als bisher.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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