Abschaltvereinbarungen sollen Versorgungssicherheit im Gasbereich erhöhen

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Weitgehend unbemerkt von der interessierten Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber auf die Versorgungsengpässe im Gasnetz im letzten Winter reagiert. Auf Grundlage des neuen § 14b EnWG können Betreiber von Gasverteilernetzen bundesweit mit ihren angeschlossenen Letztverbrauchern Abschaltvereinbarungen (oder auch unterbrechbare Netzanschlussverträge) abschließen. Und dafür zumindest ein reduziertes Netzentgelt anbieten.

Bislang genehmigte in diesen Fällen nur die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg Sonderentgelte. Nach den neuen Vorgaben des § 14b EnWG ist eine solche Genehmigung nicht mehr notwendig. Eine Anzeige bei der jeweiligen Regulierungsbehörde über die sog. Erhebungsbögen zur Verprobung der Netzentgelte genügt.

Kandidaten für solche Abschaltvereinbarungen sind in erster Linie größere gewerbliche oder industrielle Verbraucher und Kraftwerke, die ihren Verbrauch in einem bestimmten Maß steuern können, ihre Anlagen nicht nur mit Gas, sondern auch mit einem anderen Brennstoff fahren können und/oder über Speichermöglichkeiten verfügen.

Der neue § 14b EnWG lässt den Parteien weiten Spielraum, die konkreten Bedingungen für Unterbrechungen und die Höhe der Entgeltreduzierung individuell auszuhandeln. Die Grundsätze der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg vom Oktober 2012 bieten dafür erste Anhaltspunkte.

Ob die bloße Reduzierung des Netzentgeltes aber ausreichen wird, um genügend Letztverbraucher zum Vertragsschluss zu bewegen, bleibt abzuwarten. Dass die Netzbetreiber positive Zuschüsse zahlen, kann zwar nach allgemeinen Grundsätzen genehmigt werden. Bislang stimmen die Regulierungsbehörden dem aber nur sehr zurückhaltend zu.

Die Netzbetreiber können ihre Mindereinnahmen auf die übrigen Netzkunden umlegen. Sachgerecht wäre allerdings, sie über die vorgelagerte Netzebene zu kompensieren, da die Beseitigung von Netzengpässen grundsätzlich mindestens positive Auswirkungen auf die regionale Fernleitungsebene hat. Das ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar vorgesehen. Eine solche Kompensation könnte jedoch in der Kooperationsvereinbarung (KoV) der Gasnetzbetreiber oder durch Rechtsverordnung umgesetzt werden.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird zunächst keine Mustervertragsregelungen vorgeben. Im Markt entwickeln sich aber bereits Vertragsstandards. Betroffen sind mehrere Vertragsverhältnisse: Während die eigentliche Abschaltvereinbarung Bestandteil des Netzanschlussvertrages zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher ist, wird das reduzierte Netzentgelt im Lieferantenrahmenvertrag vereinbart und zwischen dem jeweiligen Lieferanten und dem Letztverbraucher im jeweiligen Lieferverhältnis verrechnet.

Das Thema Versorgungssicherheit Gas bleibt auch trotz des neuen § 14b EnWG aktuell und Verteilernetzbetreiber sollten grundsätzliche Vorkehrungen für ein (gerade jetzt) „winterfestes Gasnetz“ treffen.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Manfred Ettinger

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