Die KoV 8 ist fertig: Was sich ändert, und wer wie reagieren muss

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Die Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber (KoV) geht nun schon in die 8. Runde. Die Texte sind fast fertig überarbeitet, Änderungen sind nur noch in Details zu erwarten. Am 30.6. wird die KoV 8 veröffentlicht und tritt mit Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahres zum 1.10.2015 in Kraft.

Was ändert sich, und was müssen Netznutzer und Netzbetreiber jetzt tun?

Ein Großteil der Änderungen ist dazu da, die Festlegung „GaBi Gas 2.0“  (wir berichteten) und die neuen Vorgaben der einheitlichen Mehr- und Mindermengenabrechnung Strom/Gas umzusetzen. Die Anpassungen gehen aber auch darüber hinaus und betreffen unter anderem folgende Aspekte:

Tägliche Netzkontoabrechnung

Der Modellvorschlag zur täglichen Netzkontoabrechnung findet sich noch nicht in der KoV 8. Er soll erst mit der KoV 9 umgesetzt werden. Dennoch sind die Vorarbeiten weit fortgeschritten. Wie nicht anders zu erwarten, zeigt sich, dass die Abrechnung zu einem Regelprozess werden dürfte. Alle Netzbetreiber werden zukünftig – mehr oder weniger häufig – von der Netzkontoabrechnung betroffen sein. Sie sollten frühzeitig ihr Optimierungspotential analysieren und sich mit den Prozessen vertraut machen.

Neue Vorschläge zur Optimierung der Standardlastprofile

Als Ergebnis des SLP-Statusberichts werden neue Profile („SigLinDe“) im SLP-Leitfaden beschrieben. Die endgültigen Koeffizienten dazu werden voraussichtlich zum 30.6.2015 veröffentlicht. Zudem wird die Möglichkeit eingeführt, einen Temperaturversatz zu berücksichtigen. Für Analytiker sind zudem Optionen zur Minimierung des 2-Tages-Versatzes im SLP-Leitfaden ausführlich beschrieben.

Lieferantenrahmenvertrag

Der Lieferantenrahmenvertrag ist umfassend überarbeitet. Unter anderem: Die zählpunktscharfe Mehr-/Mindermengenabrechnung ist berücksichtigt, die Fristen zur Marktraumumstellung konkretisiert sowie die Bevollmächtigung für einen Fallgruppenwechsel ausdrücklich geregelt. Zudem ist ein Sperrrecht für „Drittlieferanten“ aufgenommen. Damit besteht keine Möglichkeit mehr, Sperrungen auf grundversorgte Kunden zu beschränken. Diese Position sollte auch im Preisblatt zum Lieferantenrahmenvertrag berücksichtigt werden. Ein elektronisches Preisblatt wird es mit der KoV 8 vorerst nicht geben.

Krisenvorsorge

Auf Bitten der Bundesnetzagentur (BNetzA) sind im Leitfaden Krisenvorsorge neue Vorgaben aufgenommen, wie man den Anteil schützenswerter Kunden ermittelt und nach welchen Kriterien man festlegt, in welcher Reihenfolge abgeschaltet wird. Im Rahmen des Bestellprozesses bis zum 15.7.2015 ist die letztjährliche Berechnung der geschützten Kunden daher zu überprüfen. Etwas mehr Zeit kann man sich gegebenenfalls für die Überarbeitung der Abschaltreihenfolge lassen. Allerdings sind die in den Leitfaden aufgenommenen Kriterien für eine Reihenfolge der nicht geschützten RLM-Kunden wenig überraschend, und es bleibt dabei: Die konkrete Abschaltreihenfolge ist netzbetreiberindividuell festzulegen.

Einführung eines Netzbetreiber-Clearings

Weigerte sich der Bilanzkreisverantwortliche, einem Clearing zuzustimmen, kam bislang ein Clearing nicht zustande. Es bestand nur die Möglichkeit, dies bilateral zu klären. Mit der KoV 8 wird es zukünftig die Möglichkeit geben, auch in diesem Fall die Daten zu korrigieren. Die Bilanzkreisabrechnung bleibt unberührt, die korrigierten Daten werden aber unter anderem bei der Netzkontoabrechnung berücksichtigt.

Interne Bestellung und Langfristprognose

Bestellmechanismus, zeitlicher Ablauf und „Ewigkeitsgarantie“ bleiben mit der KoV 8 gleich. Der Winter 2012 fällt jedoch aus dem Betrachtungszeitraum heraus. Netzbetreiber sollten prüfen, ob sie bei rechnerisch niedrigeren Ergebnissen den Bestellwert tatsächlich senken und damit die „Ewigkeitsgarantie“ für die Zukunft entsprechend verringern. Auch mit der KoV 8 ist der Wert des Tools nicht zwingend zu übernehmen (vgl. § 13 KoV 7/8-Entwurf). Die Erstellung der Langfristprognose soll in diesem Jahr ebenfalls mittels Excel-Tool, entwickelt von der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE), möglich sein.

MMMA 2.0

Die einheitliche Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom/Gas wird zum 1.4.2016 scharf gestellt. Derzeit dürfte daher hauptsächlich im Fokus stehen, den Übergang vom alten zum neuen Verfahren zu bewältigen. Einige Transportkunden haben bereits gefordert, zählpunktscharfe Allokationslisten zu bekommen, weitere könnten folgen. Nach der Anwendungshilfe zur Einführung der neuen Prozesse können die Allokationslisten frühestens ab dem 1.10.2015 per ORDERS gefordert werden, müssen dann aber (ggf. auch rückwirkend) für den gesamten Übergangszeitraum versandt werden. Die Prozesse sind auch in der KoV 8 entsprechend berücksichtigt.

Weitere Themen betreffen unter anderem den „Wegfall“ der bisherigen MMMA für RLM-Kunden, die Übermittlung eines zweiten Monats-Lastgangs mit Bilanzierungsbrennwert sowie die Weiterentwicklung der Regelungen zur Marktraumumstellung.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Erik Ahnis/Klaus-Peter Schönrock/Christian Thole

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

 

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