Gericht bestätigt Pooling im Gas

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Gute Nachrichten für Gasverteilnetzbetreiber, die mit ihrem vorgelagerten Netzbetreiber sogenannte Poolingvereinbarungen geschlossen haben: Das Landgericht (LG) Stuttgart hat jüngst in einem Fall entschieden (Urt. v. 25.10.2016, Az. 41 O 12/16 KfH), dass die Vereinbarung gegen kein Verbot verstößt und daher bis zum Ende der Konzessionszeit gilt.

Zum Hintergrund

Pooling – also die zeitgleiche (gepoolte) Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes – ist seit jeher sowohl im Strom- als auch im Gasbereich zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern umstritten. Was die konkreten Voraussetzungen betrifft, so hat sich in der jüngeren Vergangenheit im Strombereich sehr viel getan. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den konkreten Voraussetzungen des Poolings (BK8-11/15) hatte dieselbe wegen Unzuständigkeit wieder zurückgenommen. Daraufhin wurden die einschränkenden Voraussetzungen für das Pooling mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 17 Abs. 2 a StromNEV geregelt. Auch wenn diese Regelung weiterhin Gegenstand von Streitigkeiten ist (so hatte das OLG Düsseldorf zuletzt am 9.11.2016 darüber zu verhandeln, ob ein netzknotenübergreifendes Pooling zulässig sei), so existieren jedenfalls im Strombereich konkrete Regelungen, nach denen ein Pooling zulässig bzw. verpflichtend durchzuführen ist.

Anders im Gas.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil rechtskräftig klargestellt, dass eine Vereinbarung zu gepoolten Messungen und Abrechnungen von Netzkopplungspunkten zwischen einem vor- und einem nachgelagerten Netzbetreiber nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und im Übrigen zulässig ist, auch wenn die jeweiligen Netzkopplungspunkte des nachgelagerten Netzbetreibers nicht physikalisch miteinander verbunden sind.

Nach Ansicht des Gerichts steht der Poolingvereinbarung kein Verbot entgegen, auf das sich der vorgelagerte Netzbetreiber für seine einseitige Änderung – der vorgelagerte Netzbetreiber hatte die Netzentgeltabrechnung zum Jahreswechsel umgestellt – hätte berufen können. Stattdessen sei der vorgelagerte Netzbetreiber sogar aus Diskriminierungsgründen dazu verpflichtet, auch andere nachgelagerte Netzbetreiber weiterhin gepoolt zu messen und abzurechnen, sollte er mit diesen auch vergleichbare Vereinbarungen im Zuge von Netzübernahmeverhandlungen getroffen haben. Die einschränkenden Voraussetzungen in § 17 Abs. 2a StromNEV gelten nämlich nicht für den Gasbereich! In dem entschiedenen Fall spielte für das Gericht auch eine wichtige Rolle, dass die Poolingvereinbarung Grundlage für die messtechnische Entflechtung war, die im Zuge der Konzessionsverhandlungen (Altkonzessionär = zugleich der vorgelagerte Netzbetreiber, Neukonzessionär = zugleich der nachgelagerte Netzbetreiber) einvernehmlich vorgenommen wurde. Diese war nötig geworden, da sich der Altkonzessionär geweigert hatte, neben den Ortsverteilernetzen auch die sie verbindende Transportleitung (Hochdruck) an den Neukonzessionär herauszugeben. Sollte die Poolingvereinbarung nachträglich – aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Entwicklungen – aufgehoben werden müssen, so müsste auch darüber entschieden werden, ob die messtechnische Entflechtung angepasst werden muss und somit der nachgelagerte Netzbetreiber nachträglich die Übereignung der Hochdruckleitung verlangen könnte.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil?

Solange eindeutige gesetzliche Regelungen zum Pooling im Gas fehlen, bleibt dessen Zulässigkeit weiterhin eine Frage des Einzelfalls. Das Urteil enthält jedoch zwei wesentliche Aussagen: Zum einen, dass im Gasbereich Pooling nicht generell verboten ist, und zum anderen, dass die Regelungsmaterie des § 17 Abs. 2a StromNEV auf den Gasbereich nicht übertragbar ist.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Erik Ahnis/Johannes Nohl

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