BGH zur privaten Altersvorsorge: Pfändungsschutz für Riester-Renten

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Unter welchen Voraussetzungen kann die Riester-Rente gepfändet werden? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 16.11.2017 (Az. IX ZR 21/17). Der insbesondere für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob das im Rahmen einer Riester-Rente angesparte Vermögen zur Insolvenzmasse gehört. Zur Insolvenzmasse gehören nur Gegenstände, die auch der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Entscheidung des BGH betrifft damit nicht nur eine insolvenzrechtliche, sondern auch eine zwangsvollstreckungsrechtliche Fragestellung, die seit langer Zeit umstritten war. Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil und liegt noch nicht in schriftlicher Form vor.

Bei der sog. Riester-Rente handelt es sich um Vermögen, das zur privat finanzierten Rente angespart worden ist und durch staatliche Zulagen und den steuerlichen Sonderausgabenabzug gefördert wird. Ist dieses Vermögen nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Satz 1 EStG als übertragbare Forderung einzuordnen und damit pfändbar? Neben dieser Frage hatte sich das Gericht zum Verhältnis von § 851 ZPO und § 851 c ZPO zu äußern. § 851 c ZPO legt fest, unter welchen Voraussetzungen Altersrenten gepfändet werden können.

So hat der BGH entschieden

Das nach § 97 Satz 1 EStG als Riester-Rente geförderte Vermögen ist nicht übertragbar und daher nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen. Erforderlich ist aber im Zeitpunkt der Pfändung, dass der Altersvorsorgevertrag förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag gestellt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorlagen. Das Guthaben muss also als Riester-Rente eingeordnet werden können.

§ 851 c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat aber keine zusätzlichen Voraussetzungen zu § 851 Abs. 1 ZPO aufstellen wollen, insbesondere, dass Riester-Verträge unkündbar sein müssen (§ 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Ansprechpartner: Oliver K. Eifertinger/Markus Ladenburger/Johanna Schricker

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