Europäische Kommission leitet öffentliche Konsultation zu neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen ein – Déjà vu oder der große Wurf?

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Zum zweiten Mal fordert die EU-Kommission alle Betroffenen auf, sich zu den geplanten neuen Regeln für Regionalbeihilfen zu positionieren. Bereits im ersten Quartal 2012 gab es ein Konsultationsverfahren, in dem Mitgliedstaaten und Interessenträger die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Auf Grundlage der Resultate arbeitete die Kommission einen Entwurf neuer Leitlinien aus, den sie nun mit der Bitte um erneute Stellungnahme konkret zu diesem Entwurf veröffentlicht hat.

In dem Entwurf geht es um die Kriterien (Verfolgung eines Ziels von Gemeinsamen Interesse, Marktversagen, Anreizeffekte, Proportionalität etc.), nach denen sich bemisst, ob Beihilfen, die zum Zweck regionaler Entwicklung gewährt werden, mit dem Europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Außerdem geht es um deren Interaktion mit der neu zu schaffenden Gruppenfreistellungsverordnung, die in ihrer jetzigen Fassung am 31.12.2013 ausläuft.

Dabei plant die Kommission konkret, einige Beihilfemaßnahmen, die bisher zu notifizieren waren, unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu fassen und damit von der Anmeldepflicht zu befreien. Hierbei handelt es sich insbesondere um Ad-hoc-Beihilfen, die als Individualbeihilfen nicht im Rahmen der Beihilferegelungen gewährt werden sollen. Die unterschiedliche Behandlung von Ad-hoc-Beihilfen und Individualbeihilfen wird in diesem Zusammenhang also aufgehoben.

Ferner sollen in die AGVO nun auch Beihilfen an neu gegründete kleine Unternehmen aufgenommen werden. Damit sollen die in der AGVO bereits enthaltenen Möglichkeiten konsolidiert und vereinfacht werden, Start-up-Beihilfen und dergleichen ohne vorherige Anmeldung auszuzahlen. Das gleiche gilt auch für Beihilfen, die für spärlich besiedelte Regionen oder die Randgebiete der Europäischen Union bereitgestellt werden sollen.

Weiterhin ist vorgesehen, das Zusammenspiel der Regionalbeihilfen mit den übrigen Rahmen- oder Leitlinien, zum Beispiel im Bereich Umwelt, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Breitband und künftig gegebenenfalls erstmaliger Leitlinien im Energiebereich, besser aufeinander abzustimmen. Insbesondere sollen die Kompatibilitätskriterien bei der Revision der entsprechenden Texte abgestimmt werden. Die Bedingungen für Beihilfen in diesen besonderen Bereichen sollen sodann in die Leitlinien für Regionalbeihilfen übernommen werden.

Besonders wichtig insbesondere für die regionale Förderung sind einige neue Vorschriften zu den Regional-Maps, bei denen etwa die Mitgliedstaaten zukünftig einen Teil der Fördergebiete flexibler bestimmen können sollen (so genannte, nicht vordefinierte, c-Gebiete). Darüber hinaus soll das Sicherheitsnetz auf 50 Prozent im Vergleich zum vorherigen Förderzeitraum festgesetzt werden. Die Förderfähigkeit von 42 Prozent gemessen an den Bevölkerungszahlen der einzelnen Mitgliedstaaten soll demgegenüber erhalten bleiben.

Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass die Mitgliedstaaten bei der Vergabe ihrer nationalen Beihilfen die Ziele der Strukturfonds im Auge behalten müssen. Diese Ziele sind die Folgenden:

  1. Die Konvergenzpolitik soll die weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Europas auffangen und den bestehenden Abstand auf Dauer verringern. Dieser Solidaritätsaspekt war einer der Hauptgründe für die Einführung der Regionalpolitik überhaupt.
  2. Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sind wesentliche Faktoren der Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt und sollen daher auch durch die Strukturfonds gefördert werden. Dies hat die EU unter dem Schlagwort Europa 2020 im Jahr 2010 beschlossen.
  3. Die Territoriale Zusammenarbeit, die insbesondere die Förderung von Projekten zur Zusammenarbeit über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg betrifft, soll Disparitäten zwischen den Regionen diesseits und jenseits dieser Grenzen abbauen, zum Beispiel zwischen Deutschland und seinen östlichen Nachbarn.

Die Europäische Kommission verfolgt somit das Ziel, das Gewirr der teilweise nicht miteinander kompatiblen Leitlinien und Beihilferahmen nun zu einem in sich stimmigen Konzept zu entflechten. Sinnvoller wäre es jedoch, die Konsultation zu den neuen Regionalleitlinien und zumindest der neuen AGVO zeitgleich und parallel durchzuführen. Denn dann könnte geklärt werden, wie beide Regelwerke zusammenspielen, und die Betroffenen könnten eine Vorstellung darüber gewinnen, was auf sie zukommt und wie sich die zu erwartenden Regeln praktisch auswirken. Dazu kommen die geplanten Leitlinien für Energie und die neuen Leitlinien für Umwelt, deren Auswirkung auf die Anwendung der Regionalleitlinien mangels eines entsprechenden Entwurfes ebenfalls nicht klar ist.

Unter anderem auch aus diesen Gründen bleibt das Konsultationsdokument an einigen Stellen vage und ist daher möglicherweise im jetzigen Stadium nicht so hilfreich, wie es sein könnte, wenn die Ziele und Vorstellungen der Kommission auch im Zusammenspiel mit den übrigen relevanten Rechtstexten deutlicher formuliert wären.

Diese Ansicht vertritt auch der Ausschuss der Regionen in seiner am 19.1.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Stellungnahme zu der von der Kommission geplanten „Modernisierung des EU-Beihilfenrechtes“.

Dabei sucht der Ausschuss der Regionen  im Interesse seiner „Mitglieder“, die Beihilferegeln noch flexibler zu gestalten. So hält er zum Beispiel die jährlichen Berichtspflichten über die unter der AGVO gewährten Beihilfen für zu umfangreich und fordert, dass diese auch im Zuge einer erweiterten AGVO nicht noch umfangreicher gestaltet werden dürften. Berichtspflichten im Rahmen der AGVO sind die Gegenleistung der Mitgliedstaaten für die relative Freiheit, die sie nach der AGVO genießen.  Konkret handelt es sich hierbei um eine Frage der Abgrenzung zwischen schlanker Verwaltung der Regionen im Rahmen ihrer Kompetenz und im Interesse ihrer Bürger und Unternehmen einerseits und der Hüterfunktion der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts andererseits. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die EU-Kommission derzeit an einem webgestützten automatisierten Berichtssystem arbeitet, das die Einhaltung der Berichtspflichten durch die Mitgliedstaaten erheblich erleichtern wird. Dies könnte dann die Kompromisslösung sein, mit der beide Seiten zufriedengestellt werden können.

Der Entwurf weist somit durchaus Mängel auf, und auf die sollte man in einer Stellungnahme zu dem Konsultationspapier ausdrücklich hinweisen. Zur Auswertung des Entwurfs der Leitlinien und der Ausarbeitung einer maßgeschneiderten Stellungnahme stehen wir gerne zur Verfügung. Eingangsfrist für Stellungnahmen bei der Kommission ist der 11.3.2013.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet

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