MiFID II und OLG Düsseldorf: Mehr Schutz für Kommunen auf den Finanzmärkten

(c) BBH
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Über die Novellierung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) haben wir schon viel berichtet. Im Vordergrund standen dabei vor allem die erhöhten Anforderungen an die Energieversorger. Nun ist es das OLG Düsseldorf, das uns dazu bewegt, die Blickrichtung auf einen nicht unbedeutenden Adressatenkreis zu lenken – die Kommunen. Wie agieren sie auf den Finanzmärkten, und wie schutzbedürftig sind sie dabei? Das OLG Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass Banken auch einer Kommune gegenüber zu erhöhter Aufklärung verpflichtet sind. Im Ergebnis spiegelt die Entscheidung die aktuellen Tendenzen auf europäischer Ebene wider.

MiFID erhöht Schutz für Kommunen

Die aktuelle Fassung der MiFID gibt im Anhang II vor, welche Finanzmarktteilnehmer als professionelle Kunden gelten und somit als weniger schutzbedürftig gelten, beispielsweise Banken, Wertpapierfirmen, etc. Vor allem öffentlich-rechtliche Körperschaften können dabei zum so genannten „gekorenen“ professionellen Kunden aufzusteigen, wenn sie bestimmte Einstufungskriterien erfüllen. Ein Kriterium ist zum Beispiel, dass im Schnitt zehn Geschäfte in erheblichem Umfang in einem Quartal abgeschlossen werden oder das Portfolio eine Größe von mindestens 500.000 Euro erreicht. Kommunen sind aufgrund ihrer enormen Schuldenberge fast zwangsläufig verpflichtet, im Rahmen eines ordentlichen Schuldenmanagements Finanzgeschäfte abzuschließen und so ihre Schulden zu reduzieren. Dabei übersteigen sie nicht selten die Einstufungskriterien für professionelle Kunden. Diese Tatsache allein macht sie aber noch längst nicht zu Branchenkennern. Ganz im Gegenteil: Der normale Stadtkämmerer schließt zwar das eine oder andere Swap-Geschäft ab, hat aber ansonsten von dem Geschehen an den Finanzmärkten nur wenig (oder keine) Ahnung.

In der Vergangenheit haben sich Banken diese Unwissenheit immer wieder mal zu Nutze gemacht, um riskante Zinswetten abzuschließen, bei denen ihre eigenen Gewinnchancen deutlich über denjenigen der Kommune standen. Eine detaillierte Aufklärung unterblieb, da die Banken davon ausgingen, dass die Kommunen aufgrund ihrer Portfoliogröße und den abgeschlossenen Finanzgeschäften als professionelle Kunden galten. Dass die Wirklichkeit aber anders aussieht, konnte aber wohl nicht verborgen bleiben. Dies hat man im Rahmen der Verhandlungen zur Novellierung der MiFID erkannt: Im Vorschlag zur MiFID II befindet sich daher nunmehr ein Hinweis, dass die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien für die Beurteilung des Sachverstandes und der Kenntnisse von Gebietskörperschaften und kommunalen Behörden festlegen können, die alternativ oder zusätzlich zu den bisherigen Kriterien zur Beurteilung herangezogen werden. Damit soll ein höheres Schutzniveau der Kommunen erreicht werden.

OLG Düsseldorf untermauert die Entwicklungsrichtung

Das Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt diese Entwicklung. So hat es kürzlich entschieden, dass Banken auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet sind. Im Falle von bestimmten (damals öfters angebotenen) Zins-Swap-Produkten (letztlich Wetten auf die Entwicklung von Zinsen) muss die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird.

Die nordrheinwestfälische Kommune Ennepetal hat Glück im Unglück. Sie muss keine weiteren Zahlungen aus Geschäften mit hochriskanten Zinswetten leisten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2011 in einem Grundsatzurteil eine erhöhte Aufklärungspflicht der Banken gegenüber einem mittelständischen Unternehmen beim Abschluss von Zinswetten festgestellt. Dieselben Grundsätze übertrug das Gericht nun auf das Verhältnis zwischen Banken und Kommunen: Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen; vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.

Die Kommunen können durch die neueren Entwicklungen sowohl im Inland als auch auf europäischer Ebene erst einmal aufatmen. Dennoch ist eine Haftung der Banken kein Selbstläufer. In der Vergangenheit hat es durchaus auch Gerichte gegeben, die eine weitergehende Aufklärungspflicht der Banken gegenüber Kommunen ablehnten. Es kommt daher – wie fast immer – auf den konkreten Einzelfall an. Die Kommunen sollten nicht blind den Banken und ihren Ausführungen vertrauen. Vielmehr sollten sie sich ihrer Verantwortung, die die Finanzhoheit als Grundpfeiler der Selbstverwaltungsgarantie mit sich bringt, bewusst sein und entsprechend agieren.

Die Kommunen sollten also in Zukunft genau prüfen, ob es sinnvoll für sie ist, als professioneller Kunde eingestuft zu werden, und auf ihre Schutzbedürftigkeit beim Abschluss von Finanzgeschäften hinweisen. Und was nimmt der Energiehändler mit, der Finanzgeschäfte erbringt oder Bankengeschäfte betreibt? Letztlich das Gleiche (nur umgekehrt) …

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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