Sächsischer Leitfaden konkretisiert kommunales Beteiligungsmanagement

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Seit über einem Jahr ist die neue Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Kraft, die auch ein neues Gemeindewirtschaftsrecht enthält (wir berichteten). Doch die Aufgabe, Beteiligungen der Kommunen zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, ist für die Kommunalverwaltungen und die Mandatsträger nach wie vor eine große Herausforderung. Daher haben der Landkreistag, Städte- und Gemeindetag und das Innenministerium gemeinsam einen Leitfaden veröffentlicht, um den Aufbau eines qualifizierten Beteiligungsmanagements im kommunalen Bereich in Sachsen zu unterstützen.

Nach § 99 Abs. 1 SächsGemO schafft die Gemeinde die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie ihre Vertreter in den Aufsichtsräten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Nach dem Leitfaden ist dies Aufgabe der Beteiligungsverwaltung – also der Abteilung, die die Verwaltungsleitung und die Entscheidungsträger in ihrer Steuerungsverantwortung unterstützt und eine Überwachung sichert. Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Beteiligungen zu steuern und zu kontrollieren. Das operative Geschäft obliegt der jeweiligen Geschäftsführung. Die Beteiligungsverwaltung hat stets eine Mittlerfunktion wahrzunehmen. Sie ist Ansprechpartner für die Kommune wie auch für die Beteiligungen.

Zu den Aufgaben der Beteiligungsverwaltung gehört insbesondere, die Akten zu führen und Daten zu sammeln und zu archivieren. Sie hat sich außerdem um das Beteiligungscontrolling, die Mandatsbetreuung, das Personalmanagement sowie die Erstellung des Beteiligungsberichts zu kümmern.

Wie die Kommunen ihre Verwaltung organisieren, ist ihre eigene Sache, und das gilt auch für die Beteiligungsverwaltung: Sie kann organisatorisch überall zugeordnet werden (beispielsweise dem Finanzdezernat). Der sächsische Rechnungshof empfiehlt für Kommunen mit 5.000 bis 10.000 Einwohnern, dass der Aufgabenumfang hier die Einrichtung einer separaten Stelle nicht erforderlich macht und die Aufgabe daher einem Mitarbeiter im Bereich Finanzen zugeordnet werden sollte.

Wichtig ist vor allem die Mandatsbetreuung. Die Beteiligungsverwaltung soll die in die Gremien (insbesondere Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat) entsandten Gemeinderatsmitglieder fachlich beraten und unterstützen. Hierzu zählt auch, sie regelmäßig fortzubilden und in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und branchenspezifischen Fragestellungen zu schulen. Dies schreibt bereits § 98 Abs. 5 SächsGemO vor.

Die Beteiligungsverwaltung unterstützt zudem die zuständigen Organe der Kommune dabei, Führungspositionen zu besetzen, Anstellungsverträge zu erstellen und auszufertigen und mit den Mitgliedern der Geschäftsführung leistungsbezogene Vergütungen zu vereinbaren und abzuwickeln (Personalmanagement).

Schließlich ist gem. § 99 Abs. 2 SächsGemO dem Gemeinderat jeweils bis zum 31.12. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres ein Bericht über die Eigenbetriebe und die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Das Gesetz gibt für diesen Beteiligungsbericht Mindestinhalte vor. Geschrieben wird er im Prinzip vom Bürgermeister, der die interne Zuständigkeit in der Kommunalverwaltung im Rahmen seines Organisationsermessens bestimmt. Praktisch wird damit aber regelmäßig die Beteiligungsverwaltung beauftragt, sofern es eine gibt. Der Städte- und Gemeindetag und der Landkreistag haben ein Muster für einen Beteiligungsbericht gem. § 99 SächsGemO erstellt. Dieses Muster wurde mit dem Innenministerium abgestimmt und enthält insbesondere die nach § 99 SächsGemO vorgeschriebenen Bestandteile. Das Muster ist als Anlage dem Leitfaden beigefügt.

Bei strikter Anwendung kann der Leitfaden Kommunen eine wichtige Unterstützung im kommunalwirtschaftlichen Bereich liefern. Er stellt freilich keine neuen Anforderungen bzw. Erleichterungen auf, sondern konkretisiert lediglich bestehendes Recht.

Ansprechpartner: Wolfram v. Blumenthal/Jürgen Gold

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