Abzinsung von Verbindlichkeiten: BFH klärt die Voraussetzungen

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Bilanzierende Unternehmer haben die Wirtschaftsgüter, die in ihrer Bilanz ausgewiesen sind, zu bewerten. Das gilt auch für Verbindlichkeiten. Wenn sie unverzinslich sind und keine Anzahlung oder Vorleistung darstellen, dann sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, dass sie mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen sind.

Aber ob eine Verbindlichkeit als verzinslich oder unverzinslich zu bewerten ist, lässt sich bisweilen gar nicht so einfach sagen. Dazu hat unlängst der Bundesfinanzhof (BFH) einen interessanten Fall (Urt. v. 18.9.2018, Az. XI R 30/16) entschieden.

In diesem Fall sahen die ursprünglichen Vertragsbedingungen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Dividendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch im November 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt.

Das Finanzamt nahm zum 31.12.2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von 12 Jahren beurteilte.

Dem widersprach der BFH. Nach seinem Urteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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