Änderungen der Vorgaben für die Ausstellung von Rechnungen

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Seit 30.6.2013 haben sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausstellung von Rechnungen in einigen Punkten verändert. Das ist die Folge der jetzt umgesetzten EU-Amtshilferichtlinie. Hierauf hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 25.10.2013 (GZ IV D 2 – S 7280/12/10002) reagiert. Drei wichtige Aspekte möchten wir dazu hervorheben:

Welches Recht ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bei der Rechnungsstellung anzuwenden?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Hierzu besteht jedoch eine Ausnahme:

Es gelten die Vorschriften des Mitgliedsstaates des liefernden Unternehmers, sofern der liefernden Unternehmer im Land der Leistungserbringung weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch dort lebt oder sich gewöhnlich aufhält. Außerdem muss es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz handeln, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. Auch in dieser Variante verbleibt es beim Grundsatz, wenn der Umsatz mittels Gutschrift durch den Leistungsempfänger abgerechnet wird.

Wie erfolgt die Rechnungsangabe „Gutschrift“ und was passiert, soweit es sich um keine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt?

Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn ist eine Rechnung, die der Empfänger einer Leistung ausstellt. Von Gutschriften wird in der Regel dann Gebrauch gemacht, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt. Eine Gutschrift muss nunmehr ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das Rechnungsdokument muss also den Begriff „Gutschrift“ enthalten. Es kann aber auch die Begrifflichkeit einer anderen Amtssprache verwendet werden, wie z.B. „Self-Billing“.

Die Finanzverwaltung wird den Vorsteuerabzug jedoch nicht allein wegen einer begrifflichen Unschärfe versagen, sofern die gewählte Bezeichnung dennoch hinreichend eindeutig(!) ist. Auf eine Diskussion mit der Finanzverwaltung, wann ein Begriff hinreichend eindeutig ist, sollte man allerdings verzichten. Genügt die gewählte Bezeichnung nicht den Anforderungen der Finanzverwaltung, so droht, dass die Finanzverwaltung die betroffene Rechnung nicht anerkennt.

Wie erfolgt die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“?

Neu ist auch die verbindliche Vorgabe, wie auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinzuweisen ist.

Schuldete nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, so hatte der leistende Unternehmer bisher in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Für eine Formulierung gab es bisher keine verbindlichen Vorgaben.

Jetzt muss dagegen die Rechnung zwingend den Terminus „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Alternativ kommen nur andere Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden, so z.B. „Reverse-Charge“.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Finanzverwaltung, dass  für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach § 14, § 14a UStG ausgestellten Rechnung grundsätzlich keine materiell-rechtliche Voraussetzung ist.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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