Als Arbeitnehmer angestellter GmbH‑Gesellschafter auch mit Sperrminorität sozialversicherungspflichtig

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Muss eine GmbH ihren Gesellschafter, den sie anstellt bzw. der ihre Geschäfte führt, sozialversichern? Die Rechtsprechung hat sich insoweit in den letzten Jahren erheblich geändert. In vielen Fällen besteht jetzt im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung Sozialversicherungspflicht.

Das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden (Az. L 9 KR 84/13): An einer GmbH waren A und B je zur Hälfte beteiligt. Während Gesellschafter A Geschäftsführer war, war Gesellschafter B Angestellter mit Einzelprokura. Das Gericht entschied, dass B sozialversicherungspflichtig ist. B hatte zwar mit 50 Prozent der Stimmrechte die Macht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern (sog. Sperrminorität). Die unmittelbare arbeitsrechtliche Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenüber B hatte aber A und nicht die Gesellschafterversammlung. Selbst wenn das Weisungsrecht in der täglichen Praxis tatsächlich nicht ausgeübt wurde, weil A und B sich für gleichberechtigt hielten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Damit in einer solchen Konstellation kein Fehler passiert, der hinterher böse Folgen nach sich zieht, sollte man ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Wird ein GmbH-Geschäftsführer bzw. ein GmbH‑Gesellschafter nicht angemeldet, weil die Beteiligten von der Versicherungsfreiheit ausgehen, sollte innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn dennoch eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Wenn dort ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, tritt die Versicherungspflicht nicht rückwirkend, sondern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für die Zwischenzeit ausreichend krankenversichert war und eine hinreichende Altersvorsorge getroffen hat (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Bernd Günter

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