Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

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Für ein häusliches Arbeitszimmer ist der Abzug von Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erheblich eingeschränkt. Hierbei ist ein Abzug bis 1.250 Euro nur möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet.

Für eine häusliche Betriebsstätte gelten diese Beschränkungen nicht.

Zu den Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich eine Entscheidung (Beschl. v. 9.5.2017, X B 23/17)gefällt. Danach sind betrieblich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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