Bayern fördert Schwimmbadsanierung: Was gibt es zu beachten?

(BBH)

Schwimmanlagen zu erhalten und zu erneuern liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse: Gerade überwachte Bäder ermöglichen,  dass der Breitensport „Schwimmen“ sicher erlernt und auch ohne Gefahren ausgeübt werden kann. Allein in Bayern ist jedoch eine erhebliche Anzahl an Bädern – teils dringend – sanierungsbedürftig. Und das kostet Summen, die sich bei einem landesdurchschnittlichen Kostendeckungsgrad von etwa 30 Prozent nicht aus dem regulären Betrieb erwirtschaften lassen.

Daher hat sich der Freistaat Bayern im Jahr 2019 verbindliche Ziele gesetzt, die Sanierung solcher Schwimmbäder zu fördern, die den Erwerb der Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen ermöglichen und darüber hinaus der Gesamtbevölkerung sportliche Betätigung und Ausgleich ermöglichen. Dafür werden im Laufe der nächsten sechs Jahre bayernweit insgesamt 120 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Was wird gefördert?

Konkret werden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen für kommunale Schwimmbäder gefördert, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden – also solche Bäder, deren Hauptziel das Schwimmen ist. Die dazugehörigen Sanitär- und Umkleideanlagen und die Schwimmbadtechnik sind eingeschlossen. Unter der strengen Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit kann auch ein Ersatzneubau ausnahmsweise gefördert werden. Nicht förderfähig sind hingegen Badeeinrichtungen und ihnen zugeordnete Anlagen, die nur der Erholung dienen, etwa Sauna- und Gastronomiebereiche, reine Rutsch- oder Sprunganlagen und ähnliches. Ebenso ausgeschlossen ist die Förderung von Grunderwerb.

Voraussetzung für die Bewilligung ist jedoch, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist und eine Bautätigkeit noch nicht begonnen hat. Eine Nachbewilligung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätzlich ist eine Bindungserklärung des Förderungsempfängers notwendig, dass das geförderte Bad für mindestens 25 Jahre der allgemeinen Nutzung zugänglich bleibt. Bei einem Verstoß ist die Förderung zeitanteilig zurück zu erstatten.

Eine weitere Hürde ist der Ausschluss von Doppelförderungen. So kommt eine Förderung nach dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung nur in Betracht, wenn das Vorhaben nicht auch auf anderem Wege – ob aus Bundes- oder Ländermitteln – förderfähig ist, wobei insbesondere das Bayerische Finanzausgleichsgesetz und die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) zu beachten sind. Unbeachtlich ist dabei, ob eine anderweitige Förderung tatsächlich stattfindet.

Als Förderungsempfänger kommt grundsätzlich nur die öffentliche Hand in Betracht, also Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände u.ä., nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen weder des öffentlichen noch des Privatrechts. In Ausnahmefällen und unter zusätzlichen Voraussetzungen kann es dennoch möglich sein, Bäder zu fördern, die von einem Kommunalunternehmen oder gar einem Verein in der Kommune betrieben werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie werden die Fördermittel verteilt?

Vergeben werden die Fördermittel als Anteilfinanzierung, die in Einzelfällen bis zu 55 Prozent der Projektkosten abdecken kann, wobei der reguläre Förderrahmen 0 bis 40 Prozent beträgt. Ob der volle Rahmen ausgeschöpft werden kann, hängt von einzelnen Zusatzbedingungen wie etwa dem voraussichtlichen demografischen Wandel einer Kommune oder einem Antrag im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ab.

Bei der Festsetzung der Förderung im Einzelfall stellt der Freistaat auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers ab. Diese wird in einer Gesamtschau verschiedener Faktoren bestimmt, etwa der Finanz- und Steuerkraft, des zum Volumen des Verwaltungshaushalts verhältnismäßige Umfangs des Vorhabens oder etwaig vorhandener Rücklagen des Zuwendungsempfängers.

Anhaltspunkt bei der Festlegung des konkreten Fördersatzes ist die finanzielle Lage des Antragstellers verglichen mit im Landesdurchschnitt ähnlich leistungsfähigen Kommunen. Bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit beträgt der Fördersatz-Orientierungswert 25 Prozent.

Um möglichst vielen Antragstellern die Sanierung zu ermöglichen, ist die Förderung auf 8000 Euro pro m2 Wasserfläche des förderfähigen Beckens und höchstens 4 Millionen Euro gedeckelt.

Was gibt es zu beachten?

Förderungsanträge können während der gesamten Laufzeit des Projekts vom 1.6.2019 bis einschließlich des 31.12.2024 gestellt werden. Die Anträge werden aber nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und verbeschieden. Eine Priorisierung nach „Bedürftigkeit“ bzw. „Dringlichkeit“ eines Vorhabens findet nicht statt. Erfolgsversprechende Anträge sollten daher zeitnah eingereicht werden, wobei nur vollständige Anträge überhaupt berücksichtigt werden.

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit festzustellen, bietet es sich an, eine fachlich unterstützte Ermittlung zu erstellen, damit der Antrag größtmögliche Erfolgsaussichten hat.

Das Sonderprogramm finden Sie hier.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Anne Rupf

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