Betriebsfeiern: Gesetzgeber zieht die Schrauben wieder an

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Was der Arbeitgeber für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen ausgibt, müssen die Arbeitnehmer als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn versteuern, soweit sich die Veranstaltung und die Ausgaben dafür im Rahmen des Üblichen halten (R 19.5. LStR 2015 – Lohnsteuer-Richtlinie 2015). Dieses Prinzip hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in den letzten Jahren zugunsten der Arbeitnehmer ausgeweitet. Darauf hat jetzt der Gesetzgeber reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz (EStG) ersetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes v. 22.12.2014, BGBl. I S. 2417)

Damit gilt ab 1.1.2015 eine deutlich breitere Bemessungsgrundlage, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 Euro (damals 200 DM) wurde aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Wenn also mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer ausgegeben wurden, müssen diese nicht den vollen Aufwand versteuern, sondern nur den übersteigenden Betrag.

Danach gilt künftig Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z.B. einer Abteilung) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
  • Zuwendungen bis 110 Euro bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 Euro und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand (BFH, Urt. v. 9.3.1990, Az. VI R 48/87).

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen (BFH, Urt. v. 7.2.1997, Az. VI R 3/96).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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