BFH erteilt rote Karte: Keine Vorsteuer bei Spielervermittlerhonoraren

(c) BBH
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Der Fall spielt im Fußball, und dort sind wir bekanntlich alle Experten – aber seine Auswirkungen könnten weit über das Reich von König Fußball hinausgehen. Es geht um die jüngste Entscheidung (Urt. v. 28.8.2013, Az. XI R 4/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Vorsteuerfähigkeit der Rechnungen von Spielervermittlern.

Der BFH hat in dieser Entscheidung die Klage eines Vereins der Fußball-Bundesliga abgewiesen, der die von ihm gezahlte Umsatzsteuer an Spielervermittler als Vorsteuer geltend machen wollte. In den Jahren 2000 und 2001 hatte der Verein mit vielen Spielern Verträge geschlossen oder verlängert, die von Spielervermittlern beraten wurden. In diesem Rahmen zahlte der Verein dem Vermittler für jeden Vertragsabschluss ein Vermittlungshonorar. Die Vermittler stellten hierfür Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an den Verein aus. Die gezahlte Umsatzsteuer wollte der Verein als Vorsteuer geltend machen, was das Finanzamt aber ablehnte, da es an einem Leistungsaustausch fehle.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Profifußballverein könne die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen, wenn der Verein und nicht der betreffende Spieler Empfänger der Leistungen ist. Im zu entscheidenden Fall hätten die Spielervermittler ihre Leistungen zumindest wohl auch an die Spieler erbracht. Nur abgrenzbare Leistungen gegenüber dem Verein hätten diesen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es ist damit zu rechnen, dass das Urteil des BFH nicht nur Auswirkungen auf den fußballerischen Transfermarkt hat, sondern auch bei allen Fällen, in denen Vermittler, wie z.B. Agenten oder Handelsvertreter, für beide Seiten von vertragsschließenden Parteien tätig werden. Zu beachten ist nämlich, dass Rechnungen nur zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn anhand dieser klar festgestellt werden kann, wer Empfänger der abgerechneten Leistung ist. Wird ein Vermittler nun für beide Vertragsseiten tätig, ist darauf zu achten, dass in der Rechnung nur der Teil der Leistung des Vermittelnden zugrunde gelegt wird, welche für das Unternehmen erbracht wurde, für das auch die Rechnung bestimmt ist.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger

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