BFH: Grundstück für ökologische Ausgleichsmaßnahmen überlassen ist steuerpflichtig

(c) BBH
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Projektierer von Energieerzeugungsanlagen müssen ökologische Ausgleichsflächen bereitstellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Fall entschieden (Az. XI R 32/11), der eine typische Sachlage hierbei betrifft und daher von großem Interesse ist.

Wenn ein Bebauungsplan einen Eingriff in den Naturschutz ermöglicht, ist dabei nach § 1a Abs. 3 BauGB der naturschutzfachliche Ausgleich sicherzustellen, indem geeignete Maßnahmen oder Flächen festgelegt werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) nimmt zwar primär die Kommunen in die Pflicht, entsprechende Flächensicherung zu betreiben. Allerdings kann dazu auch auf Grundstücke im Eigentum privater Dritter zurückgegriffen werden, wenn diese rechtlich gesichert sind. Das gleiche Prinzip gilt bei Grundstücken, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG benötigt werden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall stellte ein Landwirt einem Dritten, der zur Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet ist, auf vertraglicher Grundlage ein Grundstück zur Verfügung – gegen Entgelt, dauerhaft und zudem grundbuchlich durch eine Dienstbarkeit gesichert. Außerdem verpflichtete er sich darüber hinaus, dem Dritten gegenüber, gegen Entgelt, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen.

BFH stellt Steuerpflichtigkeit fest

Der BFH hat entschieden, dass dieser Vorgang steuerbar und steuerpflichtig ist und nicht den Regelungen über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegt.

Die Gründe: Das Grundstück zur Verfügung zu stellen und die Ausgleichsmaßnahmen herzustellen, seien zwei eigenständige Leistungen des Landwirts, welche jeweils auch steuerpflichtig sind. Nicht gefolgt ist der BFH damit dem Vorbringen des Klägers, wonach er mit der Überlassung des Grundstücks und der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen nur seine ackerbauliche Nutzungsmöglichkeit aufgegeben habe, was keine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne darstelle. Ebenfalls hat der BFH in dem Vorgang keine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. Bestellung von dinglichen Nutzungsrechten nach § 4 Nr. 12 UStG gesehen. Schließlich stellt der BFH fest, dass die Vorgänge nicht Teil der Leistungen sind, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs erbringt.

Folgen des Urteils

Die Klarstellung durch den BFH hat Folgen über das Steuerrecht hinaus. Anreiz, solche Flächen zur Verfügung zu stellen, ist für Landwirte oft, das Notwendige (Aufgabe der Bewirtschaftung unrentabler Flächen, Bewirtschaftungsbeschränkungen) mit dem Nützlichen (Zahlung einer – steuerfreien – Nutzungsentschädigung) zu verbinden. Werden diese Einkünfte einer unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen, erhöht das für den Landwirt den Verwaltungsaufwand, was natürlich bezahlt werden will. Dies bedeutet für Projektierer gerade in Gemeinden, in denen zu wenig öffentliche Ausgleichsflächen oder kein ausreichend gefülltes gemeindliches Ökokonto zur Verfügung stehen, höhere Kosten und insbesondere eine zunehmende Zurückhaltung bei der Sicherung solcher Flächen. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Qualität der Ausgleichsflächen durch die BauGB-Novelle 2013 gestiegen sind. Kann aber der naturschutzfachlich gebotene Ausgleich nicht hergestellt werden, sind Verzögerungen bei der Planung und Realisierung von Energieerzeugungsanlagen nicht ausgeschlossen. Projektierer werden Landwirte bei der Vertragsanbahnung auf diesen Sachverhalt hinweisen müssen, wenn sie späteren Ärger in der Abwicklung des Vertrages vermeiden wollen.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Meike Weichel

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