BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung erstreckt sich auch auf Zinsforderung

(c) BBH
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Wenn ein Darlehen nicht mehr werthaltig ist, muss die Forderung auf Rückzahlung in der Bilanz entsprechend abgeschrieben werden. Das kann, wenn der Schuldner ein Gesellschafter des Unternehmens oder eine diesem nahestehende Person ist, darauf hinauslaufen, dass diese Teilwertabschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Doch was passiert dann mit der Zinsforderung?


Mit dieser Konstellation hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu befassen (BFH-Urteil vom 11.11.2015, I R 5/14). Sein Fazit: die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen dazu sind getrennt voneinander zu bilanzieren.

Wenn also eine Wertberichtigung der Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird, führt dies somit nicht zwangsläufig dazu, dass die Zinsforderung nicht zu bilanzieren ist. Auch der Zinsanspruch ist zu aktivieren, dann ebenfalls abzuschreiben mit der Folge, dass sich auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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