BilRUG: Neue Grenzwerte für die Größenklassenzuordnung

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Auf die Größe kommt es an, wenn es ums Bilanzrecht geht. Es gibt Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften, und je nachdem, in welche Kategorie man fällt, gelten andere Bilanzvorschriften. Die Schwellenwerte, nach denen man eingestuft wird, haben sich indessen durch das so genannte BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) geändert. Für alle Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, sind die neuen Schwellenwerte anzuwenden. Was hat sich geändert, und wie geht man in der Praxis damit um?

Maßgebende Größenmerkmale

Bei der Einteilung kommt es auf folgende Größenmerkmale an:

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse,
  • durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer.

Kleinstgesellschaften sind solche, die höchstens einen der Schwellenwerte aus Stufe I in der folgenden Tabelle überschreiten. Als kleine Gesellschaft gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der Schwellenwerte aus Stufe I und höchstens einen aus Stufe II, als mittelgroßes, wenn es mindestens zwei aus Stufe II und höchstens einen aus Stufe III überschreitet. Wenn die Gesellschaft mindestens zwei der Werte aus Stufe III überschreitet, gilt sie als groß. Aber auch, wenn das nicht der Fall ist, kann sie unabhängig von Bilanzsumme, Umsatz und Arbeitnehmerzahl kraft Fiktion als groß gelten, weil sie einen organisierten Markt durch ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel zu einem organisierten Markt beantragt hat (sog. kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft).

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In der Praxis kommt es besonders auf die Grenze zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft an. Wie sich aus der Tabelle ergibt, wurden durch das BilRUG erheblich die Schwellenwerte der Stufe II für Bilanzsumme und Umsatzerlöse erhöht. Eine bisher mittelgroße Kapitalgesellschaft kann allein aufgrund dieser Erhöhungen zu einer kleinen Kapitalgesellschaft herabgestuft worden sein.

Die für die Einstufung in Größenklassen maßgebenden Vorschriften §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB i.d.F. des BilRUG dürfen erstmals für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden – dann aber insgesamt. Für die Einstufung in eine niedrigere (oder höhere) Gesellschaft kommt es darauf an, dass die dafür maßgebenden Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten (oder überschritten) sind. Bei der erstmaligen Einstufung nach den geänderten Vorschriften müssen die neuen Schwellenwerte auf die Abschlussstichtage der vorangegangenen Geschäftsjahre zurückbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Umsatzerlöse nach der neuen Definition (siehe § 277 Abs. 1 HGB) berechnet und ausgewiesen werden müssen.

Beispiel

Die Schwellenwerte für eine Kapitalgesellschaft betrugen an den Abschlussstichtagen:

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Der Jahresabschluss wird zum 31.12.2014 aufgestellt. Die durch das BilRUG geänderten Vorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, also noch nicht für den Abschluss zum 31.12.2014. Die für die Stufe II bisher maßgebenden Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer waren an den vorangegangenen aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten. Zudem wurde nur der Schwellenwert für Arbeitnehmer der Stufe III überschritten. Zum 31.12.2014 war daher die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft einzustufen. Die Kapitalgesellschaft hat aber das Wahlrecht, bereits die Vorschriften nach dem BilRUG für die Einstufung in Größenklassen anzuwenden. Bei der Frage der Einstufung gelten die nach BilRUG geänderten Werte auch auf die vorangegangenen Geschäftsjahre. Zum 31.12.2014 und zum 31.12.2013 unterschreiten die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse jeweils die neuen Schwellenwerte der Stufe II, die für die Abgrenzung zwischen kleiner zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft maßgeblich ist. Die Kapitalgesellschaft kann daher zum 31. 12.2014 zur kleinen Kapitalgesellschaft herabgestuft werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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