BMF: Keine Umsatzsteuer auf die Marktprämie

Schon vor einigen Wochen hatten sich Bundes- und Landesfinanzbehörden geeinigt, jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) es mit Erlass vom 6.11.2012 bestätigt: Sowohl bei der Marktprämie nach § 33g EEG als auch bei der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG handelt es sich um so genannte echte, nicht steuerbare Zuschüsse, die nicht der Umsatzsteuer unterfallen.

Zuvor hatte ein Erlass der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen vom 13.3.2012 für erhebliche Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten gesorgt (wir berichteten). Danach sollte die Marktprämie als „Entgelt von dritter Seite“ der Umsatzsteuer unterfallen. Anders aber die Gesetzesbegründung zum EEG 2012: Hier findet sich die Aussage, dass Markt- und Flexibilitätsprämie keine steuerbaren Entgelte im Sinne des § 10 UStG seien und deshalb keine Umsatzsteuer anfalle (BT-Drs. 17/6071, S. 97, Gesetzesbegründung EEG 2012).

Die Entscheidung der OFD Niedersachsen hatte zu erheblichen Irritationen bei der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien geführt. Mit dem jetzt veröffentlichten Erlass des BMF dürften die Unsicherheiten behoben sein. Jetzt steht fest: Markt- und Flexibilitätsprämie werden gerade nicht als Gegenleistung für eine Stromlieferung gezahlt. Sie sind vielmehr eine zusätzliche Förderung auf den Marktstrompreis. Damit sind sie ein nicht steuerbarer Zuschuss.

Nichts Explizites sagt das BMF allerdings zu einer weiteren Frage: Was gilt umsatzsteuerlich, wenn nicht der Netzbetreiber die Marktprämie unmittelbar an den Anlagenbetreiber auszahlt, sondern – wie in der Praxis auch üblich – an den Direktvermarkter? In diesem Fall kehrt dann der Direktvermarkter die Prämie an den Anlagenbetreiber im Rahmen des Strompreises aus. Hier wird noch zu prüfen sein, ob die Marktprämie ebenfalls kein steuerbares Entgelt darstellt.

Im Erlass findet sich schließlich eine Regelung, wie mit bereits erhobener Umsatzsteuer auf in 2012 ausgezahlten Prämien umgegangen werden soll: Sind die Prämien vor dem 1.1.2013 unter Ausweisung der Umsatzsteuer abgerechnet worden, soll es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden sein, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt. Auch diese pragmatische Entscheidung für den Übergangszeitraum dieses Jahres ist zu begrüßen. So werden aufwendige Rückabwicklungen vermieden.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger

Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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