Bundesfinanzhof macht kommunale Dorffeste umsatzsteuerlich attraktiver

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Auf dem Land sind Kulturveranstaltungen oft dünn gesät. Wenn sich die Gemeinde nicht selbst darum kümmert, dass im Dorf etwas los ist, tut es niemand – und so ist das jährliche Dorffest oft ein Höhepunkt im Jahresablauf. Neben den organisatorischen Problemen stellen sich aber auch ganz praktische Fragen. Eine davon: die Umsatzsteuer. Schaustellerbetriebe müssen nur 7 Prozent Umsatzsteuer abführen statt der üblichen 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG). Gilt das auch für die Gemeinde selbst?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage kürzlich mit einem klaren Ja beantwortet (Urt. v. 5.11.2014, Az. XI R 42/12). Sie muss auf die Eintrittsgelder nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz draufschlagen, wenn sie ein Dorffest mit Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm veranstaltet und dabei gegenüber den Besuchern als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auftritt. Die Eintrittsgelder unterliegen somit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Nach Meinung des obersten deutschen Finanzgerichts ist unerheblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Ausreichend ist, dass der Veranstalter – hier die Gemeinde – im eigenen Namen mithilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen gegenüber den Besuchern auftritt und die Umsätze erzielt (entgegen Abschn. 12.8 Abs. 2 UStAE).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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