Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen

(c) BBH
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Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Renten zurückgezahlt werden müssen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Mainz in einem neueren Urteil (Az. S 15 R 389/13) entschieden.

In dem vom SG Mainz entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, der neben seiner Altersrente Einnahmen aus einem sogenannten 400-Euro-Job bezog und außerdem Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Jahr hatte. Zusammengenommen überstieg beides die damals geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro (jetzt: 450 Euro) monatlich. Der Rentner hatte deshalb nur noch Anspruch auf 2/3 der Vollrente.

Nach Ansicht des SG Mainz gelten die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage als Arbeitseinkommen. Der Rentner hatte als Betreiber der Solaranlage eine unternehmerische Stellung inne, die ihm die Einkünfte vermittelte.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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