Erbschaftsteuerbefreiung für selbstgenutztes Familienheim nur bei Einzug innerhalb von sechs Monaten nach Erbfall

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Erbt ein Kind ein Familienheim, dass der Erblasser bis zu seinem Tode bewohnt hat, ist dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt. Das gilt aber nur, wenn es dann auch in das Haus einzieht. Entschließt es sich dazu erst viele Monate nach dem Erbfall, etwa weil das Haus noch renoviert werden muss, kann es zu spät sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster kürzlich entschieden (Urt. v. 28.9.2016, AZ. 3 K 3793/15).

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt eine unverzügliche Selbstnutzung grundsätzlich dann vor, wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einzieht. Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn vom Vater ein Haus geerbt, in das er einziehen wollte. Wegen verschiedener behördlicher Unstimmigkeiten verzögerte sich zunächst die Eigentumsumschreibung. Aber auch als er als Eigentümer eingetragen war, zog er nicht in das Haus, weil er es noch umfassend renovieren wollte. Das Gericht verwehrte dem Sohn die Erbschaftsteuerfreiheit. Zwar erkannte das Gericht an, dass die Einholung von Angeboten für eine Renovierung einer gewissen Recherchearbeit bedarf. Allerdings ging es hier nicht mehr von einer unverzüglichen Selbstnutzung aus, da bereits mehr als sechs Monate zwischen Eigentumsumschreibung und der Einholung des ersten Angebots lagen.

Das Gericht hätte der Klage wohl stattgegeben, wenn der Sohn nur wegen der verzögerten Eigentumsumschreibung später eingezogen wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden (anhängig: Az. II R 37/16).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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