Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

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Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte unlängst über einen Fall zu entscheiden (Beschl. v 25.9.2018, Az.GrS 2/16), in dem es um eine GmbH & Co. KG ging, die nach ihrem Unternehmensgegenstand eigenes Immobilienvermögen entwickelt und verwaltet und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften hält. Ihre Erträge bezog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet.

Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Nach Auffassung des BFH ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Demnach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen.

Ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird, lässt der BFH offen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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