FG Rheinland-Pfalz: Geburtstagsfeier kann steuerlich absetzbar sein

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Runde Geburtstage sind eine erfreuliche Sache, weshalb man sie gern und ausführlich feiert. Das kann man als GmbH-Geschäftsführer umso unbesorgter tun, als man die Kosten dafür womöglich von der Steuer absetzen kann – jedenfalls wenn man ausschließlich seine Mitarbeiter einlädt. In diesem Fall, so hat das Finanzgericht (FG) Rheinland‑Pfalz unlängst entschieden (Urt. v. 12.11.2015, Az. 6 K 1868/13), können die Kosten für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten abziehbar sein.

In dem Fall ging es um einen alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, der seinen 60. Geburtstag feierte und zu diesem Anlass ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier einlud. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle der GmbH statt.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht war gnädiger: Die Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst, so dass die Kosten dafür Werbungskosten waren. Ein Geburtstag ist zwar ein privates Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen waren, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfand, überwogen die beruflichen Gründe. Außerdem war die Feier mit 35 Euor pro Person deutlich billiger als vergleichbare private Feiern des Geschäftsführers.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen (Nichtzulassungsbeschwerde eingel., Az. VI B 131/15).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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