Keine Stromsteuerentlastung für die Versorgung von Ladengeschäften mit konditionierter Raumluft

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Dass für den Betrieb von Lüftungsanlagen in Ladengeschäften Strom verbraucht wird, berechtigt nicht zur Stromsteuerentlastung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Tochtergesellschaft einer Handelskette mit einer Vielzahl von Ladengeschäften, die diese Geschäfte mit konditionierter Raum- und Frischluft mittels Lüftungsanlagen versorgte. Hierzu saugte die Anlage Außenluft an und mischte sie mit der vorhandenen Raumluft. Das Luftgemisch wurde gereinigt und wieder in die Räume geblasen. Der verbleibende Teil der ursprünglichen Raumluft wurde an die Umwelt abgegeben.

Für den bezogenen Strom zum Betrieb der Lüftungsanlagen beantragte sie eine Stromsteuerentlastung (§ 9b StromStG). Die Entlastung wird u. a. für Strom zur Erzeugung mechanischer Energie gewährt, wenn diese nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.

Der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 25.4.2018, Az. VII R 15/17) entschied, dass ihr die Entlastung nicht zusteht, weil die erzeugte mechanische Energie nicht im eigenen Betrieb, sondern in den Läden genutzt worden war. Dass mit dem Strom nur die Motoren der Ventilatoren in den Lüftungsanlagen angetrieben wurden und diese mechanische Energie nicht in die Ladenräume gelangt sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei, dass die Energie als sog. Bewegungsenergie in die Läden bzw. die Umwelt gelangte.

Zur Entscheidung ist anzumerken, dass der Bundesfinanzhof nicht deutlich zwischen dem Aspekt der Stromentnahme und der Frage, wer die Nutzenergie (hier die Bewegungsenergie) nutzt, trennt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Niko Liebheit

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