Konsultation zur Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz – wir erklären die Hintergründe

K
Download PDF
(c) BBH
(c) BBH

Die Finanzverwaltung will die Regeln zur Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz neu ordnen. Vor diesem Hintergrund hat sie am 17.1.2014 den Entwurf eines BMF-Schreibens an die Verbände versandt, um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  Worum geht es dabei, und was steht auf dem Spiel?

Vermögensgegenstände werden in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und anschließend in der Regel nach ihrer technischen/wirtschaftlichen Nutzungsdauer  abge­schrieben. Die Anschaffungskosten bestehen aus dem Kaufpreis samt der Kosten dafür, den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, dazu kommen Notarkosten und ähnliches. Im Laufe der Zeit können sich diese fortgeführten (gegebenenfalls planmäßig  abgeschriebenen) Anschaffungskosten vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wiederverkaufswert entfernen. Wenn die fortgeführten Anschaffungskosten in diesem Sinne zu niedrig sind, spricht man von stillen Reserven. Diese werden im Jahresabschluss nicht aufgedeckt, solange sie noch nicht realisiert sind.

Wenn hingegen die fortgeführten Anschaffungskosten in diesem Sinne zu hoch sind, ist der eingetretene „Verlust“ im Jahresabschluss durch eine außerordentliche Abschreibung aufzuzeigen. Auf die Steuerbilanz bezogen, wird dieses so genannte Imparitätsprinzip aber wieder restriktiv ausgelegt, denn jeder steuerlich anerkannte Verlustbestand bewirkt tendenziell einen Steuerausfall. So haben sich sehr detaillierte Regelungen zur steuerlichen Teilwertabschreibung ergeben, deren restriktive Auslegung durch die Finanzverwaltung für viele finanzgerichtliche Auseinandersetzungen gesorgt hat.

Der jetzt versandte Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zeigt bereits deutlich die (nach wie vor restriktive) Auffassung der Finanzverwaltung. Durch acht Beispiele wird diese Auffassung im Entwurf veranschaulicht. Das BMF‑Schreiben soll fünf bereits existierende BMF-Schreiben aus den Jahren 2000 bis 2012 ersetzen und damit eine neue Übersichtlichkeit herstellen. Der Grundsatz lautet, dass eine Teilwertabschreibung nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erlaubt ist und danach ein striktes Wertauf­holungsgebot gilt.

Zu einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung bildet das BMF ein instruktives Beispiel: Danach hat der Steuerpflichtige eine Forderung aus einem Kredit an eine Gesellschaft. Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist diese Gesellschaft im Laufe des Wirtschaftsjahres notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb nur in Höhe von 20 Prozent bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die notleidende Gesellschaft wider Erwarten eine Sicherheit in Höhe von 30 Prozent der Forderung.

Dieses Beispiel behandelt die Finanzverwaltung so, dass am Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in Höhe von 80 Prozent zulässig ist und sich daran auch nichts dadurch ändert, dass der Schuldner nachträglich Sicherheiten stellt.

In diesem Zusammenhang weiter bemerkenswert ist die Auffassung des BMF zu unverzinslichen im Anlagevermögen gehaltenen Forderungen. Allein diese Unverzinslichkeit soll keine Teilwertabschreibung ermög­lichen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dies mit Entscheidung vom 24.10.2012 genauso gesehen.

Ansprechpartner:

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender