Nach dem EuGH-Urteil zur umsatzsteuerlichen Organschaft: Bleibt nun doch alles beim Alten?

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Ein knappes Jahr ist es her, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die deutschen Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft in Frage gestellt hat (Entscheidung vom 16.7.2015, C-108/14, C-109/14 Larentia + Minerva, wir berichteten). Seitdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen Stellung zu einigen strittigen Aspekten der umsatzsteuerlichen Organschaft genommen. Trotzdem steht die endgültige Klärung, ob und wie es mit der Organschaft weiter geht, immer noch aus.

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft wird das herrschende Unternehmen (Organträger) mit allen abhängigen Gesellschaften (Organgesellschaften) zu einem Organkreis zusammengefasst. Dabei ist ausschließlich der Organträger Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Umsätze innerhalb des Organkreises sind als reine Innenumsätze nicht steuerpflichtig.

Die Personengesellschaft als Organgesellschaft

Nach § 2 UStG können nur juristische Personen als Organgesellschaften in eine Organschaft eingegliedert werden. Eine solche Einschränkung konnte der EuGH dem europäischen Recht grundsätzlich nicht entnehmen. Eine Ausnahme könne nach Ansicht des EuGH allenfalls dann zulässig sein, wenn es darum geht, missbräuchliche Praktiken zu vermeiden.

In seinem Urteil (Az. V R 25/13) vom 2.12.2015  konkretisierte der 5. Senat des Bundesfinanzhofs diese Vorgaben des EuGH. Maßgeblich sei die Gesellschafterstruktur der Personengesellschaft: Eine Personengesellschaft als Organgesellschaft kann insbesondere dann in einen Organkreis eingegliedert werden, wenn ausschließlich der Organträger an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Im Gegensatz dazu hat der ebenfalls für Umsatzsteuerfragen zuständige 11. Senat des BFH in seinem Urteil (Az. XI R 38/12) vom 19.1.2016  nicht auf die Gesellschafterstruktur, sondern auf die Gesellschaft selbst abgestellt. Jedenfalls die GmbH & Co. KG könne aufgrund ihrer kapitalistischen Gesellschaftsstruktur unter den Begriff der „juristischen Person“ des § 2 Abs. 2 UStG fallen.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass auch Personengesellschaften grundsätzlich als Organgesellschaften in Betracht zu ziehen sind. Die konkreten Voraussetzungen bleiben aber weiterhin unklar. Auf diese Rechtsänderung wird die Finanzverwaltung voraussichtlich mit einer Übergangsregelung reagieren, um eine geordnete Umstellung der Leistungsbeziehungen zu gewährleisten. Betroffenen Gesellschaften ist anzuraten, sich über die weitreichenden Änderungen zeitnah zu informieren.

Erfordernis eines Über- und Unterordnungsverhältnisses

Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH setzt die Begründung eines Organschaftsverhältnisses neben der finanziellen auch die organisatorische Eingliederung der Tochter- in die Muttergesellschaft voraus. Der Organträger muss die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaft aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung tatsächlich beherrschen. Erforderlich ist damit ein sogenanntes Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen beiden Gesellschaften.

Demgegenüber hält die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) dies nicht für notwendig. Insoweit genügt es, wenn beide Gesellschaften eng miteinander verbunden sind. Trotz der Kritik des EuGH hält der 5. Senat des BFH in seinem Urteil (Az. V R 15/14) vom 2.12.2015 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie um Missbrauch zu verhindern bleibt es dabei, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nur bei der Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses in Frage kommt.

Der 11. Senat des BFH hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen.

Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Netzgesellschaften

Auch nach diesen Entscheidungen des BFH scheinen die vorhandenen Rechtsfragen zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht rechtssicher beantwortet zu sein. Hinsichtlich der Frage, ob auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, sind die Rechtsauffassungen des 5. und des 11. Senats des BFH nicht deckungsgleich.

Ob die Begründung eines Über- und Unterverhältnisses zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft zwingend ist, wurde bisher nur vom 5. Senat bestätigt.

Es bleibt demnach abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu diesen Rechtsfragen positioniert. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung, insbesondere nach der Bestätigung durch den 5. Senat des BFH, am Erfordernis eines Über- und Unterordnungsverhältnisses festhalten wird. Damit bleibt die Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger auch weiterhin Voraussetzung für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die zwingend einzuhaltenden Entflechtungsvorschriften schließen damit nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ein Organschaftsverhältnis mit einer Netzgesellschaft grundsätzlich aus.

Bis zum Ablauf der von der Finanzverwaltung eingeräumten Übergangsfrist zum 31.12.2016 wären daher alle bestehenden Organschaften mit einer Netzgesellschaft zu beenden.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Hilda Faut

 

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