Neue Pflicht für Versorger: Begünstigungen bei Stromsteuer auf Rechnung ausweisen

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Für Versorger gibt es seit Jahresbeginn eine neue Rechtspflicht: Sie müssen in ihren Stromrechnungen an bestimmte gewerbliche Letztverbraucher Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG ausweisen. Das ist die Folge einer Änderung von § 4 Abs. 7 StromStV mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2018 (wir berichteten). Dies soll die Transparenz für Letztverbraucher und Hauptzollämter verbessern.

Versorger sollten daher prüfen, ob und in welcher Form hier Handlungsbedarf besteht. Betroffen sind die Verbrauchsabrechnung, die Zuordnung von Verbrauchsmengen und das Stromsteuerschuldverhältnis.

Auszuweisen sind die Stromsteuerbefreiungen des § 9 Abs. 1 StromStG:

  • Grüner Strom aus grünen Netzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG)
  • Strom zur Stromerzeugung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG)
  • Dezentrale Stromerzeugung mit Anlagen bis 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
  • Strom aus Notstromanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG)
  • Stromerzeugung auf oder in Beförderungsmitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG)

sowie die Stromsteuerermäßigungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG:

  • Schienenbahnverkehr/Oberleitungsomnibusse
  • landseitige Stromversorgung der Schifffahrt.

Betroffen sind Rechnungen an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 MWh. Zur Gestaltung der Rechnung heißt es nur, dass die Ausweisung „deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift“ die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen enthalten muss.

Portfolio und Mengenzuordnungen

Um deren Stromverbrauch künftig rechtssicher abrechnen zu können, wird es in Zukunft auf die steuerbefreiten Strommengen im Portfolio, deren Verteilung auf Kunden/Kundengruppen bzw. Tarife, den Begriff des räumlichen Zusammenhangs und das jeweilige Preissystem ankommen.

Für die Frage, wie viel Zuordnungsspielraum einem betroffenen Versorger verbleibt, ist eine indikative Strukturierung der Kunden und Liefermengen nötig. Dazu ist etwa zwischen SLP- oder RLM-Kunden, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Stromentnahmen im räumlichen Zusammenhang sowie Tarif- oder Sondervertragskunden zu differenzieren. Dabei sollte die Bewertung systematisch mit den Bestandsdaten des Vertriebsportfolios vorgenommen werden. Dadurch kann auch das Potential für künftige Gestaltungen ermittelt werden, etwa im Hinblick auf die konkrete Zuordnung derjenigen Mengen mit vertraglich vereinbarter Einpreisung der Stromsteuer.

Überwachung durch die Zollverwaltung

Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung der zahlreichen steuerrechtlich geregelten Pflichten des Stromversorgers. Wer sie nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dazu zählt auch die neue Ausweisungspflicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 4a StromStV). Werden etwa im Rahmen einer Außenprüfung Ordnungsverstöße festgestellt, können gemäß § 381 Abs. 2 AO Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Schon aus diesem Grund sollte die neue Pflicht beachtet und (baldmöglichst) umgesetzt werden.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Niko Liebheit

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