Privatgrundstücke verkaufen und keine Steuern zahlen

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Wer aus dem Privatvermögen ein Grundstück verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wie dieser Zeitraum genau bestimmt wird, dazu hat unlängst das Finanzgericht München ein interessantes Urteil gefällt.

Nach Meinung des FG München sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die schuldrechtlichen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden – also nicht die Eintragung ins Grundbuch und schon gar nicht der Ein- und Auszug.

Wenn der Eigentümer das Objekt selbst bewohnt, muss er unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern auf den erzielten Gewinn zahlen. Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Alternativen, von denen zumindest eine dafür erfüllt sein muss:

  • das Objekt muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren

zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

Bei der zweiten Alternative verlangt das Finanzgericht, dass die Wohnung zusammenhängend und ununterbrochen selbst bewohnt wurde, wenngleich nicht unbedingt die vollen drei Kalenderjahre.  Auch Ferien- oder Zweitwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Kriterium der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ erfüllen.

Die Voraussetzung „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist erfüllt, wenn der Eigentümer das Objekt allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt. Gleichgestellt ist der Fall, dass die Wohnung unentgeltlich einem kindergeldberechtigten Kind überlassen wird, das dort allein wohnt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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