Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich

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Rechnungen kann man rückwirkend berichtigen. Sie gilt dann in der berichtigten Form auch für den Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 20.10.2016, Az. V R 26/15) und damit seine Rechtsprechung im Anschluss an ein Urteil (Urt. v. 15.09.2016, Az. C-518/14)  des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geändert. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rechnung enthält.

Diese sind

  • Aussteller,
  • Empfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und
  • gesonderter Steuerausweis.

Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Als Leistungsgegenstand war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Das genügte dem Finanzamt nicht, um den Vorsteuerabzug daraus zu gewähren, denn die Leistung war nicht hinreichend genau bezeichnet.

Im Klageverfahren legte der Unternehmer Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 Prozent pro Jahr (§ 233a AO, § 238 AO).

Die berichtigte Rechnung kann übrigens bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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