Selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnungen kann man steuerfrei verkaufen

Haus Wohnung Eigentum Privat
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Wer eine im Privatvermögen gehaltene Wohnung mit Gewinn verkauft, muss dafür Steuern zahlen, wenn zwischen ihrer Anschaffung und ihrer späteren Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Veräußerungsgewinnbesteuerung entfällt jedoch, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren oder wenn die Wohnung ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Doch was gilt bei Ferien- oder Zweitwohnungen, die zwischendurch an Dritte vermietet wurden?

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst eine Entscheidung (Urt. v. 27.6.2017, IX R 37/16) getroffen. Nach diesem Urteil sind auch Ferien- oder Zweitwohnungen einzubeziehen, die nur zeitweilig bewohnt und in der übrigen Zeit dem Eigentümer als Wohnung zur Verfügung stehen.

Die für die Steuervergünstigung erforderliche Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt nach Ansicht des BFH nicht voraus, dass es sich um die Hauptwohnung handelt oder sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befindet. Ein Eigentümer kann mehrere Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Deshalb gehören auch nicht vermietete Ferienwohnungen und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte eigene Wohnungen in den Anwendungsbereich.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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