Sponsoring wird in vielen Fällen umsatzsteuerfrei

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BMF-Schreiben vom 13. November 2012

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Mit „Sponsoring“ ist gemeint, dass ein Unternehmen einer Person oder Organisation etwas gibt und etwas wiederbekommt: Es geht darum, mit Geld-, Sach- oder Dienstleistungen ein gesellschaftspolitisch bedeutendes Engagement in kulturellen, sportlichen, sozialen und ähnlichen Bereichen des Leistungsempfängers zu fördern – und zwar in der Erwartung, eine die eigenen unternehmensbezogenen Ziele fördernde Gegenleistung zu erhalten. In der Regel handelt es sich dabei um Ziele der Kommunikationspolitik und des Marketings eines Unternehmens.

Wie ist dieses Tauschgeschäft umsatzsteuerlich zu behandeln? Muss der gesponserte Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen? Die Antwort war bisher: Wenn er als Unternehmer handelt und die erbrachte Leistung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der empfangenen Unterstützung steht – dann ja.

Derzeit unterscheidet die Finanzverwaltung insoweit zwischen konkreten Werbeleistungen – etwa Anzeigen-, Banden- und Trikotwerbung – und bloßen Duldungsleistungen – beispielsweise die Aufnahme des Emblems oder eines Logos des Sponsors in den Verbandsnachrichten oder auf Plakaten. Beide Leistungskategorien sind umsatzsteuerrechtlich relevant. Während die konkreten Werbemaßnahmen, als Umsätze des allgemeinen Wirtschaftsbetriebs angesehen werden und dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen, wird auf Duldungsleistungen mangels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (teilweise) der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent angewendet.

Doch das soll sich künftig ändern. Diese Gesetzesauslegung soll ab dem 1.1.2013 nicht weiter praktiziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich dieser Frage in ihrem Schreiben vom 13.11.2012 angenommen. Zukünftig sollen Duldungsleistungen, die die Erkennungsmerkmale des Sponsors ohne besondere Hervorhebungen oder Verlinkungen verwenden, keine Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer sollte in diesen Fällen unterbleiben.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Hilda Faut

PS. Complianceregeln nicht vergessen!

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