Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

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Wer als Unternehmer Bauhandwerker beschäftigt, muss dem Staat helfen, seine Steueransprüche abzusichern. § 48 EStG verlangt, an der Vergütung für die Bauleistung an einem Bauwerk einen besonderen Steuerabzug vorzunehmen. Er darf nur 85 Prozent an den Bauunternehmer auszahlen. Die restlichen 15 Prozent muss er für dessen Rechnung an das für diesen zuständige Finanzamt anmelden und abführen.

Gilt das auch, wenn man sich eine Photovoltaikanlage aufs Dach bauen lässt? Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf lautet die Antwort ja (Urt. v. 10.10.2017, Az. 10 K 1513/14). Der Begriff „Bauwerk“ ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude. Die Annahme einer Bauleistung an einem Bauwerk setzt allerdings voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen. Auf die Unterscheidung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen, so das FG Düsseldorf, kommt es indessen nicht an. Damit gehört zu den abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen auch das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage.

In bestimmten Fällen muss übrigens der Leistungsempfänger den Steuerabzug nicht vornehmen, nämlich wenn

  • der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder
  • die Bauleistungen auf vom Leistungsempfänger vermietete Wohnungen entfallen und dieser nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet oder
  • die geschuldete Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich eine bestimmte Freigrenze nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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